Praktikum kann beitragsfreie Familienversicherung beenden

11. Februar 2026
Ein sechsmonatiges bezahltes Pflichtpraktikum eines Studenten kann der Mitgliedschaft in der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse entgegenstehen. Ob der Student zu viel verdient hat, um von der Familienversicherung profitieren zu können, hängt von dem erwarteten monatlichen Einkommen während des Praktikums ab, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az.: L 11 KR 2480/25). Das erzielte Einkommen sei rechnerisch nicht auf das gesamte Kalenderjahr zu verteilen. Der konkrete Fall Der Sohn des gesetzlichen versicherten Klägers war an einer Hochschule im Bereich Medizinisch-Technische Informatik eingeschrieben. Er war über seinen Vater in der beitragsfreien Familienversicherung krankenversichert. Als er vom 1. März 2023 bis 31. August 2023 ein Pflichtpraktikum absolvierte, erhielt er hierfür eine Vergütung in Höhe von 800 Euro monatlich. Als die Krankenkasse von den Einkünften erfuhr, wollte sie den Studenten für die Praktikumszeit nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung versichern. Die im Praktikumsvertrag ausgewiesene Vergütung übersteige nach Abzug der Werbekostenpauschale mit 663,33 Euro die zulässige monatliche Gesamteinkommensgrenze. Nur wenn der Sohn im Jahr 2023 bis zu 485 Euro monatlich verdient hätte, wäre eine Familienversicherung weiter möglich gewesen. Der klagende Vater hielt diese Rechnung für falsch. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass sein Sohn doch nur ein Pflichtpraktikum für sein Studium absolviert habe. Zum anderen müsse, ebenso wie im Steuerrecht, das Gesamteinkommen des Sohnes auf das ganze Jahr 2023 umgelegt werden und nicht auf die sechs Praktikumsmonate. Dann würde auch weiterhin ein Anspruch auf die Familienversicherung bestehen. LSG Stuttgart: Student hatte Einkommensgrenze überschritten Die Klage hatte vor dem LSG jedoch keinen Erfolg. Die Familienversicherung scheitere am zu hohen Einkommen des Sohnes. Für die Mitgliedschaft in der Familienversicherung müsse die Krankenkasse eine Prognoseentscheidung über das regelmäßige Einkommen treffen. Grundsätzlich seien Steuerbescheide geeignet, um eine sachgerechte Prognose anstellen zu können. Bei einem Studenten sei dies wegen seiner Einkommenssituation aber „ganz offensichtlich ungeeignet“. Maßgeblich sei daher die im Praktikumsvertrag vereinbarte Vergütung, die nicht auf das gesamte Kalenderjahr zu verteilen ist. Die Krankenkasse habe rechtmäßig die Einkünfte auf die Praktikumsdauer von sechs Monate verteilt. Nach diesem Zeitraum könne der Student bei entsprechend geringen Einkünften dann wieder in der Familienversicherung aufgenommen werden. fle
Aktuelles
11. Februar 2026
Gerade in Rente stellt sich oft die Frage, ob sich eine Mitgliedschaft beim ADAC weiterhin lohnt – und vor allem, ob es für Rentner einen günstigeren Beitrag gibt. Die klare Antwort lautet: Einen speziellen Rentner-Tarif bietet der ADAC nicht an. Aber es gibt Möglichkeiten, wie Rentnerinnen und Rentner den ADAC Beitrag senken können. Warum es keinen Rentner-Tarif gibt Der ADAC unterscheidet bei den Beiträgen in erster Linie nach Tarif, weil mit jeder Stufe ein anderes Leistungspaket verbunden ist. Damit folgt die Beitragslogik dem Prinzip, dass die abgesicherte Bandbreite an Leistungen den Preis bestimmt – nicht die Lebensphase. Die aktuellen Jahresbeiträge: Basis, Plus und Premium Wer sich für den Einstieg entscheidet, landet in der Regel bei der ADAC Basis-Mitgliedschaft. Sie kostet 54 Euro pro Jahr. Die ADAC Plus-Mitgliedschaft liegt bei 94 Euro pro Jahr. Am oberen Ende steht die ADAC Premium-Mitgliedschaft mit 139 Euro pro Jahr. Stand dieser Angaben ist der 11. Februar 2026. Dass die Preissprünge zwischen den Stufen spürbar sind, hat einen Grund: Mit Plus und Premium erweitert sich der Schutz deutlich. Während die Basis-Mitgliedschaft vor allem auf Hilfe bei Panne oder Unfall im Inland zielt, weitet Plus den Leistungshorizont typischerweise auf Europa aus und ergänzt reisebezogene Leistungen wie den Krankenrücktransport. Premium setzt noch eine Stufe darüber an und beinhaltet nach ADAC-Angaben unter anderem einen weltweiten Auslandskrankenschutz. Wer trotzdem weniger zahlen kann: Ermäßigung nur in eng begrenzten Fällen Auch wenn es keinen Rentner-Tarif gibt, existieren innerhalb der Tarifgruppen begrenzte Beitragsermäßigungen. Sie gelten für das Hauptmitglied und sind an klare Voraussetzungen gekoppelt: Eine Ermäßigung kommt bei Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 in Betracht. Außerdem nennt der ADAC junge Erwachsene in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag als zweite Gruppe. Konkret beziffert der ADAC die ermäßigten Jahresbeiträge auf 41 Euro für die ADAC Mitgliedschaft (Basis), 81 Euro für die ADAC Plus-Mitgliedschaft und 126 Euro für die ADAC Premium-Mitgliedschaft. Für Rentner ist das relevant, weil die Ermäßigung nicht am Rentenstatus hängt, sondern ausschließlich an den genannten Kriterien. Wer also im Ruhestand eine Schwerbehinderung mit entsprechendem GdB nachweist, kann unter Umständen auch als Rentner von der Reduzierung profitieren – allerdings nur als Hauptmitglied. Familienmodell als Sparhebel: So funktioniert der „Familienschirm“ Der größte praktische Hebel, um Beiträge zu reduzieren, liegt für viele Haushalte nicht in Rabatten, sondern im Zusammenführen von Mitgliedschaften. Der ADAC ermöglicht, Partner und bestimmte Kinder über einen Familientarif einzubinden. Das Prinzip: Es gibt ein Hauptmitglied, und zusätzliche Personen werden im Familienschirm beitragspflichtig ergänzt, ohne dass für jede Person eine vollständige Einzelmitgliedschaft zum vollen Preis anfällt. Für die ADAC Basis-Mitgliedschaft erhöht sich der Beitrag durch das Hinzufügen eines Partners um 25 Euro pro Jahr. Dasselbe gilt für ein Kind im Alter von 18 bis 23 Jahren. Kinder unter 18 Jahren sind beitragsfrei mitgeschützt. In der ADAC Plus-Mitgliedschaft liegen die Zuschläge bei jeweils 35 Euro pro Jahr für Partner sowie für Kinder zwischen 18 und 23 Jahren; Kinder unter 18 bleiben auch hier beitragsfrei. In der ADAC Premium-Mitgliedschaft betragen die Zuschläge jeweils 50 Euro pro Jahr für Partner und für Kinder zwischen 18 und 23 Jahren, während Kinder unter 18 Jahren ebenfalls ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen sind. Deckelung ab der dritten zahlenden Person: Warum die Rechnung oft früher stoppt als gedacht Ein Detail, das in der Praxis entscheidend sein kann, ist die Deckelung: Ab drei beitragspflichtigen Personen steigt der Beitrag nicht weiter. Gemeint sind Hauptmitglied plus Partner und/oder Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren, soweit diese beitragspflichtig sind. Diese Regel kann Haushalte entlasten, in denen mehrere erwachsene Kinder in der relevanten Altersgruppe mitversichert werden sollen, oder in denen Partner und ein volljähriges Kind hinzukommen. Der ADAC macht diese Deckelung auch über Maximalbeträge sichtbar. Für die Basis-Mitgliedschaft wird ein maximaler Familienbeitrag von 104 Euro pro Jahr genannt. Für die Plus-Mitgliedschaft liegt der maximale Familienbeitrag bei 164 Euro pro Jahr. Bei Premium beträgt der maximale Familienbeitrag 239 Euro pro Jahr. In allen Fällen gilt: Es bleibt beim Höchstbetrag, unabhängig davon, wie viele Personen im Rahmen des Familienschirms mitgeschützt sind, sobald die Deckelung greift. Einordnung für Rentner: Wann sich Basis, Plus oder Premium „richtig“ anfühlen kann Für Rentner ist die Preisfrage häufig eng mit der persönlichen Mobilität verknüpft. Wer überwiegend im Inland unterwegs ist, selten längere Strecken fährt und kaum ins Ausland reist, wird die Basis-Mitgliedschaft als ausreichend betrachten, sofern die eigenen Erwartungen an Pannen- und Unfallhilfe damit abgedeckt sind. Wer regelmäßig längere Fahrten unternimmt, Urlaubsreisen mit dem Auto plant oder häufiger in Europa unterwegs ist, schaut oft in Richtung Plus, weil die Mitgliedschaft auf einen breiteren Reise- und Pannenrahmen ausgelegt ist. Premium richtet sich vor allem an Menschen, die auch außerhalb Europas unterwegs sind oder besonderen Wert auf zusätzliche Leistungen im Ausland legen – etwa, weil Gesundheitsschutz und Rücktransport aus Sicht der Betroffenen einen hohen Stellenwert haben. Junge Leute zahlen weniger: Warum das für Rentner höchstens indirekt relevant ist Neben den regulären Tarifen gibt es Einstiegstarife für junge Leute bis 23 Jahre. Der ADAC wirbt hier mit 29 Euro pro Jahr bis zum 23. Geburtstag, und im ersten Führerscheinjahr sogar mit 0 Euro. Für Rentner ist das nicht als persönlicher Vorteil gedacht, kann aber innerhalb der Familie eine Rolle spielen – etwa, wenn Enkel oder junge Familienmitglieder eigene Mobilität aufbauen und man die Kosten in der Gesamtbetrachtung des Haushalts mitdenkt. Ein Beispiel, wie Rentner bei den Beiträgen für den ADAC sparen können Herr M., 71, lebt mit seiner Ehefrau zusammen und beide hatten bisher jeweils eine eigene ADAC Plus-Mitgliedschaft. Dadurch zahlen sie zusammen zwei volle Jahresbeiträge. Herr M. entscheidet sich, seine Frau in seine bestehende Plus-Mitgliedschaft aufzunehmen und die zweite Mitgliedschaft zu beenden. Für das Hinzufügen des Partners erhöht sich der Beitrag der Plus-Mitgliedschaft um 35 Euro pro Jahr. Unterm Strich bleibt damit nur noch eine Mitgliedschaft bestehen, die um den Partnerzuschlag ergänzt wird. Im Vergleich zu zwei separaten Plus-Mitgliedschaften ist die Jahresrechnung dadurch deutlich niedriger, obwohl beide weiterhin abgesichert sind. Fazit: Kein Rentner-Rabatt, aber Spielraum durch Tarifwahl und Familie Unterm Strich ist die Lage eindeutig: Rentner erhalten keinen eigenen ADAC-Tarif. Wer im Ruhestand sparen will, kann dennoch an zwei Stellen ansetzen. Erstens über die passende Tarifstufe, die zur tatsächlichen Nutzung passt. Zweitens über den Familienschirm, der Partner und bestimmte Kinder deutlich günstiger einbindet und die Beitragshöhe ab der dritten zahlenden Person begrenzt. Ergänzend kommt eine Ermäßigung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen Schwerbehinderung ab GdB 50 oder Ausbildung bis 25 Jahre erfüllt sind – nicht wegen des Rentenbezugs. Quellen Die Angaben zu Tarifen, Familienzuschlägen, Deckelung und maximalen Familienbeiträgen sowie zu Ermäßigungen stammen aus Informationsseiten des ADAC (Mitgliedschaft Basis, Plus und Premium) sowie aus der ADAC-Seite zu Kosten für Rentner.
11. Februar 2026
Eine hoch pflegebedürftige Frau wollte nach zwei Schlaganfällen nicht in ein Pflegeheim ziehen, sondern weiter in ihrer eigenen Wohnung leben. Dafür beantragte sie beim Sozialamt ein Persönliches Budget, um eine 24-Stunden-Assistenz im Arbeitgebermodell zu finanzieren. Der Träger lehnte ab und verwies unter anderem darauf, sie könne Arbeitgeberaufgaben nicht selbst erledigen und eine stationäre Versorgung sei deutlich günstiger. Worum ging es in dem Eilverfahren? Das Sozialgericht Halle (Saale) musste im einstweiligen Rechtsschutz klären, ob und in welchem Umfang die Frau vorläufig Ansprüche auf Leistungen der Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz zu Hause hat. Die Antragstellerin lebt allein, ist halbseitig gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Festgestellt waren Pflegegrad 5 sowie ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen B, G, aG und H. Die bisherigen Leistungen der Pflegekasse als Geldleistungen reichten erkennbar nicht aus, um eine verlässliche Betreuung rund um die Uhr zu bezahlen. Was beantragte die Antragstellerin konkret? Die Frau wollte ausdrücklich keine klassische Sachleistung durch einen Pflegedienst, sondern Assistenzkräfte in eigener Regie beschäftigen. Diese Assistenz sollte nicht nur pflegerische Tätigkeiten abdecken, sondern auch Teilhabe ermöglichen, etwa Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen, beim Einkaufen oder bei Aktivitäten. Dafür legte sie eine Kostenkalkulation für eine umfassende 24-Stunden-Organisation vor. Nach ihrer Darstellung war die Versorgung ohne finanzielle Vorleistung nicht mehr stabil sicherzustellen. Warum lehnte das Sozialamt ab? Der Träger argumentierte, die Antragstellerin könne wegen ihrer Einschränkungen die Arbeitgeberfunktionen nicht wahrnehmen. Außerdem sei eine stationäre Unterbringung geeignet und deutlich günstiger. Das Arbeitgeber-Assistenz-Modell verursache aus Sicht der Behörde unverhältnismäßige Mehrkosten. Zudem sei die gewünschte Hilfeform nicht angemessen und deshalb abzulehnen. Was entschied das Sozialgericht Halle? Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin grundsätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehungsweise Eingliederungshilfe für eine 24-Stunden-Assistenz in Anspruch nehmen kann. Zusätzlich stellte es fest, dass der Träger verpflichtet ist, die Antragstellerin bei der Umsetzung zu beraten und zu unterstützen. Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag ab, weil die konkrete Ausgestaltung und Höhe des Budgets im Eilverfahren noch nicht ausreichend geklärt werden konnte. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin musste der Antragsgegner tragen (SG Halle, Beschluss vom 11.04.2024, S 7 SO 9/24 ER). Warum ist das Urteil für Betroffene so wichtig? Das Gericht machte deutlich, dass das Gesetz Pflegebedürftigen die Organisation von Unterstützung im Arbeitgebermodell grundsätzlich erlaubt, wenn die Pflegekassenleistungen nicht reichen. Es ist nach dieser Sicht nicht zulässig, gesetzliche Ansprüche dadurch auszuhöhlen, dass Betroffene auf billigere Alternativen gedrängt werden. Besonders stark ist die Aussage, dass ein Persönliches Budget nicht daran scheitern darf, dass die betroffene Person nicht jede Arbeitgeberaufgabe vollständig selbst erledigt. Wenn Unterstützung durch Dritte möglich ist und die Betroffene ihren Willen äußern kann, darf das nicht pauschal als Ausschlussgrund dienen. Kostenvergleich: Heim ist nicht automatisch „vergleichbar“ Der Träger hatte die hohen Kosten der 24-Stunden-Assistenz den Kosten eines Pflegeheims gegenübergestellt. Das Gericht stellte klar, dass der Kostenvergleich nach § 104 SGB IX nur auf vergleichbare Leistungen zielt. Assistenz zur Unterstützung eines selbstbestimmten Lebens in der eigenen Wohnung sei nicht mit einer stationären Unterbringung vergleichbar. Außerdem betonte das Gericht, dass das geltende Recht keinen allgemeinen Kostenvorbehalt kennt, mit dem Selbstbestimmung allein wegen hoher Einzelfallkosten abgeschnitten werden könnte. Warum gab es trotzdem nicht sofort das volle Persönliche Budget? Das Gericht hat die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Weges bestätigt, aber keine vollständige vorläufige Budgetbewilligung in beantragter Höhe ausgesprochen. Es fehlten noch praktische und formale Voraussetzungen, etwa konkrete Arbeitsverträge und eine tragfähige Abstimmung der Ausgestaltung. Außerdem dient das Zielvereinbarungs- und Gesamtplanverfahren dazu, Bedarf und Leistungen im Einvernehmen zu bestimmen. Eine 24-Stunden-Assistenz lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein per Eilbeschluss „fertig regeln“, sondern braucht Kooperation und konkrete Umsetzungsdetails. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Kann ich als pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Assistenz zu Hause verlangen, statt ins Heim zu müssen? Grundsätzlich kann dieser Weg offenstehen, wenn Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe einschlägig sind und der Bedarf nicht anders gedeckt wird. Das SG Halle hat klargestellt, dass die eigene Häuslichkeit nicht automatisch hinter einer stationären Lösung zurückstehen muss. Muss ich alle Arbeitgeberaufgaben selbst erledigen können, um das Arbeitgebermodell zu bekommen? Nein, nach dem SG Halle ist das nicht zwingend. Wenn Unterstützung durch Dritte möglich ist und die betroffene Person ihren Willen und Entscheidungen mitteilen kann, darf die fehlende „Voll-Arbeitgeberfähigkeit“ nicht pauschal zum Ausschluss führen. Gilt Eingliederungshilfe auch im Rentenalter oder ist dann nur noch Pflege zuständig? Eingliederungshilfe kann auch im Rentenalter in Betracht kommen. Das Gericht betonte, dass es keinen generellen Ausschluss älterer Menschen von Teilhabeleistungen gibt, wenn ein Bedarf an sozialer Teilhabe glaubhaft gemacht wird. Darf das Sozialamt einfach sagen: „Heim ist günstiger, deshalb gibt es kein Budget“? So pauschal nicht, denn ein Kostenvergleich ist nur mit vergleichbaren Leistungen zulässig. Assistenz in der eigenen Wohnung und Heimunterbringung sind nach Ansicht des SG Halle keine vergleichbaren Leistungen im Sinne der einschlägigen Vergleichsregelungen. Warum hat das Gericht nicht sofort die volle beantragte Budgethöhe zugesprochen? Weil die konkrete Umsetzung und Bedarfsfeststellung im Eilverfahren noch nicht ausreichend geklärt war. Für ein Persönliches Budget müssen Details wie Umfang, Organisation und vertragliche Grundlagen tragfähig bestimmt werden, was regelmäßig Verfahren und Abstimmung voraussetzt. Fazit Der Beschluss des SG Halle stärkt das Recht, auch bei sehr hohem Pflegebedarf in der eigenen Wohnung zu bleiben und Assistenz statt Heimunterbringung zu wählen. Er macht deutlich, dass fehlende vollständige Arbeitgeberfähigkeit kein K.-o.-Kriterium ist und ein bloßer Heim-Kostenvergleich die gewünschte Assistenz nicht aushebelt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die konkrete Budgethöhe und Ausgestaltung sauber vorbereitet und im vorgesehenen Verfahren geklärt werden müssen, damit aus dem Anspruch eine stabile Versorgung wird.
11. Februar 2026
Wer in der Probezeit krank wird, verliert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch – selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber kündigt und den Austritt zu früh abrechnet. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat einem Sicherheitsmitarbeiter Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Kündigungsfrist zugesprochen und dabei auch zur Ausschlussfrist und zum Mindestlohn klare Worte gefunden. (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 103/23) Worum ging es in dem Fall? Der Kläger arbeitete seit dem 9. August 2021 als Sicherheitsmitarbeiter in einem Impfzentrum und erhielt 11 Euro brutto pro Stunde. Ende September 2021 kündigte die Arbeitgeberin „in der Probezeit“ und trug in der Abrechnung sogar einen Austritt zum 29. September 2021 ein. Tatsächlich ging die Kündigung aber erst am 30. September zu, sodass das Arbeitsverhältnis wegen der Zweiwochenfrist erst am 14. Oktober 2021 endete. Krank, im Krankenhaus und danach in Reha Der Kläger war ab dem 17. September 2021 arbeitsunfähig krank und wurde zeitweise stationär behandelt, später nahm er an einer medizinischen Reha teil. Für einzelne Tage erhielt er Krankengeld von der Krankenkasse und anschließend Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Der Streit drehte sich darum, ob die Arbeitgeberin für die Zeit innerhalb des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Entgeltfortzahlung leisten musste. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab In der ersten Instanz scheiterte der Kläger, weil das Arbeitsgericht seinen Vortrag zur Berechnung als nicht ausreichend ansah. Zusätzlich meinte das Arbeitsgericht, die Forderung sei wegen einer vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Damit hätte der Kläger trotz nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit keinen Cent gesehen. Das LAG korrigiert: Arbeitsverhältnis endete erst am 14. Oktober Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Probezeitkündigung nicht „sofort“ wirkt, sondern die vereinbarte Kündigungsfrist gilt. Weil der Zugang der Kündigung am 30. September 2021 erfolgte, lief die Frist bis zum 14. Oktober 2021. Einen fristlosen Kündigungsgrund gab es nach den Feststellungen des Gerichts nicht, weil es kein unentschuldigtes Fehlen war. Entgeltfortzahlung auch bei Reha: Anspruch nach EFZG Für den Zeitraum vom 23. September bis 14. Oktober 2021 bejahte das Gericht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zusätzlich machte es deutlich, dass Entgeltfortzahlung auch bei einer bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Betracht kommt. Entscheidend war, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit sowie Krankengeld- und Reha-Unterlagen vorlegte und damit die Voraussetzungen nachvollziehbar belegt waren. So wurde der Betrag berechnet Das Gericht ging von 19 Arbeitstagen im streitigen Zeitraum aus, bei jeweils 8 Stunden pro Tag und 11 Euro pro Stunde. Daraus ergab sich ein Anspruch von 1.672 Euro brutto. Weil der Kläger für einen Teil der Zeit Krankengeld und Übergangsgeld bekommen hatte, mussten diese Leistungen berücksichtigt werden, da Ansprüche insoweit auf die Sozialversicherungsträger übergehen. Abzug wegen Krankengeld und Übergangsgeld Konkret zog das Gericht die Beträge ab, die bereits über Krankenkasse und Rentenversicherung geflossen waren. Insgesamt ging es um 469,05 Euro netto, die als übergegangene Ansprüche zu berücksichtigen waren. Übrig blieb die Verurteilung zur Zahlung von 1.672 Euro brutto abzüglich dieser übergegangenen Nettoanteile. Ausschlussfrist eingehalten: Schreiben genügte Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung zur Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag. Der Kläger hatte der Arbeitgeberin im Dezember 2021 schriftlich mitgeteilt, dass ihm „im Wege der Entgeltfortzahlung“ noch Geld zustehe, und einen Mindestbetrag genannt. Das LAG stellte klar, dass eine Geltendmachung nicht bis ins Letzte ausgerechnet sein muss, sondern so konkret sein muss, dass der Arbeitgeber prüfen kann, worum es geht. Mindestlohn als Untergrenze: Verfall greift hier nicht Das Gericht machte außerdem deutlich, dass Entgeltfortzahlung jedenfalls mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgesichert sein muss. Selbst wenn Ausschlussfristen vereinbart sind, darf der Mindestlohnanspruch nicht ausgehöhlt werden, weil der arbeitsunfähige Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet. Für Beschäftigte ist das ein wichtiger Schutz, wenn Arbeitgeber mit Vertragsklauseln Zahlungen abwehren wollen. Warum das Urteil wichtig ist Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber Kündigungsfristen in der Probezeit nicht „abkürzen“ dürfen, nur weil jemand krank ist. Er zeigt auch, dass Beschäftigte Ansprüche nicht verlieren müssen, wenn sie diese rechtzeitig in Textform anmelden, selbst wenn die exakte Berechnung später präzisiert wird. Und er zeigt, dass der Mindestlohn im Entgeltfortzahlungsrecht eine harte Untergrenze bleibt. FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn ich in der Probezeit krank werde? Ja, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind und das Arbeitsverhältnis lange genug besteht, kann Entgeltfortzahlung auch in der Probezeit entstehen. Eine Probezeit allein schließt den Anspruch nicht aus. Entscheidend sind Arbeitsunfähigkeit, fehlendes Verschulden und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Endet mein Arbeitsverhältnis sofort, wenn in der Probezeit gekündigt wird? Nein, auch in der Probezeit gilt grundsätzlich die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist. Im entschiedenen Fall lief die Frist nach Zugang der Kündigung noch zwei Wochen weiter. Bis zum Fristende können Entgeltansprüche weiter bestehen. Muss ich meine Forderung exakt ausrechnen, um eine Ausschlussfrist zu wahren? Nicht zwingend, wenn klar erkennbar ist, welcher Anspruch gemeint ist und in welcher Größenordnung er geltend gemacht wird. Das Gericht hat betont, dass es auf eine prüffähige Spezifizierung ankommt, nicht auf eine mathematisch perfekte Abrechnung. Wer „Entgeltfortzahlung“ klar benennt, ist häufig auf der sicheren Seite. Darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, wenn Unterlagen fehlen? Ein Leistungsverweigerungsrecht kann es geben, aber nur solange die notwendigen Nachweise nicht erbracht sind. Sobald die Arbeitsunfähigkeit und die relevanten Bescheinigungen vorliegen, fällt dieses Recht weg. Im Urteil war wichtig, dass der Kläger die Unterlagen spätestens im Prozess vorlegte. Was ist mit Krankengeld oder Übergangsgeld – bekomme ich dann doppelt Geld? Nein, Doppelleistungen sollen vermieden werden, weil Ansprüche in bestimmtem Umfang auf die Sozialversicherungsträger übergehen können. Deshalb werden Krankengeld und Übergangsgeld bei der Durchsetzung der Entgeltfortzahlung berücksichtigt. Im Ergebnis bleibt der Arbeitgeber aber für den fortzuzahlenden Lohn im laufenden Arbeitsverhältnis verantwortlich. Fazit Das LAG Rheinland-Pfalz stärkt Beschäftigte, die während der Probezeit krank werden und dann eine Kündigung erhalten. Entscheidend ist: Die Kündigungsfrist läuft weiter, und bis zum Fristende kann Entgeltfortzahlung geschuldet sein, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wer seine Ansprüche rechtzeitig und erkennbar geltend macht, scheitert nicht automatisch an Ausschlussfristen, und der Mindestlohn bleibt als Untergrenze geschützt. Für Betroffene lohnt sich daher ein genauer Blick auf Zugang der Kündigung, Lauf der Frist und die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung.
11. Februar 2026
Wer Bürgergeld bezieht und im selbst genutzten Eigenheim wohnt, hat nicht nur laufende Nebenkosten. Oft laufen auch noch Darlehen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt: Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei Eigentümern auch Finanzierungskosten wie Schuldzinsen und bestimmte Bankgebühren. Die Tilgung des Darlehens übernimmt das Jobcenter dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen – und nur, wenn sonst konkret der Verlust des Hauses droht (L 4 AS 224/19). Worum ging es in dem Verfahren? Geklagt hat ein Mann, der mit seiner Ehefrau seit Jahren ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezog. Beide lebten in einem selbst genutzten Eigenheim. Der Kläger erhielt eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und war nicht erwerbstätig. Streit gab es vor allem um drei Punkte: Welche Aufwendungen rund um das Eigenheim das Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennen muss – insbesondere bei den Darlehenszahlungen. Ob Tilgungsraten (also die Rückzahlung des Darlehens) zu übernehmen sind. Wie das Renteneinkommen zu bereinigen ist – unter anderem wegen Gewerkschaftsbeiträgen und der Frage nach einem Erwerbstätigenfreibetrag. Der konkrete Fall Das Ehepaar finanzierte das Haus über zwei Bauspardarlehen. Ein Darlehen war bereits getilgt, das zweite lief weiter. Neben den Zinsen fielen Kontoführungsgebühren sowie weitere Gebühren der Bausparkasse an. Zusätzlich gab es typische Hauskosten wie Grundsteuer, Abfallgebühren, Gebäudeversicherung sowie Kosten für Heizöl und den Schornsteinfeger. Jobcenter fordert Geld zurück Das Jobcenter berücksichtigte nicht alles. Außerdem forderte es Geld zurück, weil eine Rentenerhöhung nicht sofort gemeldet worden war. Der Kläger argumentierte unter anderem, seine Erwerbsminderungsrente dürfe nicht voll angerechnet werden, und verlangte höhere Unterkunftskosten – einschließlich Tilgung. Außerdem wollte er einen Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Schuldzinsen und bestimmte Bankgebühren zählen zu den Unterkunftskosten Das Gericht stellte klar: Bei selbst genutztem Wohneigentum gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur Betriebskosten wie Grundsteuer oder Abfall, sondern auch Finanzierungskosten. Dazu zählen insbesondere die Schuldzinsen. Wichtig ist außerdem: Auch bestimmte Gebühren des finanzierenden Instituts können Unterkunftskosten sein – aber nur, wenn der Leistungsberechtigte ihnen nicht ausweichen kann. Anerkannt wurden hier die laufenden Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto, weil sie zwangsläufig mit der Finanzierung verbunden waren. Nicht anerkannt wurden dagegen Gebühren, die durch Fehlverhalten entstehen oder nicht nachvollziehbar sind. Tilgung zahlt das Jobcenter nur bei drohendem Wohnungsverlust Bei der Tilgung bleibt das Gericht streng: Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter keine Tilgungsraten, weil Bürgergeld die aktuelle Existenz sichern soll und nicht dem Vermögensaufbau dient. Eine Ausnahme kann es geben, wenn die Finanzierung weitgehend abgeschlossen ist und ohne Übernahme der Tilgung konkret der Verlust des Eigenheims droht. Gericht sieht keine Gefahr Im konkreten Fall sah das Gericht diese Gefahr nicht als belegt an. Die monatliche Belastung sei relativ gering gewesen, es habe keine hinreichend konkreten Hinweise auf eine ernsthafte Kreditgefährdung gegeben. Ergebnis: Tilgung wurde nicht übernommen. Gewerkschaftsbeiträge mindern das Einkommen – auch bei Erwerbsminderungsrente auf Zeit Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Kläger war nicht erwerbstätig, deshalb steht ihm kein Erwerbstätigenfreibetrag zu. Das Gericht hat aber entschieden, dass Gewerkschaftsbeiträge trotzdem als notwendige Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden können. Teilweise Erwerbsminderung bedeutet teilweise erwerbsfähig Begründung: Auch wenn eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Entgeltersatzleistung ist, bedeutet sie kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Deshalb sind Gewerkschaftsbeiträge wertungsmäßig so zu behandeln wie bei anderen Entgeltersatzleistungen. Der Kläger wollte seine Rente als Entschädigungsleistung behandeln lassen. Das hat das Gericht abgelehnt. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Einkommenseinbußen ausgleichen und dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Damit ist sie im Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Ergebnis: Teilweise höhere Leistungen – Rückforderung reduziert Unterm Strich bekam der Kläger in mehreren Monaten etwas höhere Leistungen zugesprochen, weil bestimmte Kostenpositionen korrekt zu berücksichtigen waren. Gleichzeitig wurde eine Rückforderung des Jobcenters teilweise reduziert, weil sich durch die richtige Berechnung ein höherer Leistungsanspruch ergab als ursprünglich angenommen. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Zählt bei Bürgergeld ein Eigenheim-Darlehen zu den Kosten der Unterkunft? Teilweise. Als Kosten der Unterkunft können bei selbst genutztem Eigentum insbesondere die Schuldzinsen berücksichtigt werden. Tilgungsraten gehören grundsätzlich nicht dazu. Welche Bankgebühren muss das Jobcenter übernehmen? Nur solche Gebühren, denen man nicht ausweichen kann und die unmittelbar mit der Finanzierung verbunden sind, zum Beispiel laufende Kontoführungsgebühren für das Darlehenskonto. Gebühren wegen verspäteter Zahlung oder unklare Sondergebühren werden in der Regel nicht übernommen. Übernimmt das Jobcenter die Tilgung, wenn das Darlehen fast abbezahlt ist? Nur ausnahmsweise. Es muss eine konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes bestehen. Allein der Hinweis, dass die Tilgung rechnerisch belastet, reicht meist nicht. Gibt es bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit den Erwerbstätigenfreibetrag? Nein. Wer nicht arbeitet, bekommt keinen Erwerbstätigenfreibetrag. Eine befristete Erwerbsminderungsrente zählt nicht als Erwerbstätigkeit. Kann man Gewerkschaftsbeiträge auch bei Rentenbezug vom Einkommen absetzen? Ja. Gewerkschaftsbeiträge können als notwendige Ausgaben vom Einkommen abgezogen werden, auch wenn das Einkommen aus einer befristeten Erwerbsminderungsrente stammt. Fazit Das Urteil zeigt deutlich: Bürgergeld-Empfänger im Eigenheim dürfen Finanzierungskosten nicht vorschnell streichen lassen. Schuldzinsen und unvermeidbare Bankgebühren zählen zu den Unterkunftskosten. Tilgung bleibt die Ausnahme und setzt eine echte Gefahr des Wohnungsverlustes voraus. Bei befristeter Erwerbsminderungsrente gibt es keinen Erwerbstätigenfreibetrag – doch Gewerkschaftsbeiträge mindern das anrechenbare Einkommen. Wer Bescheide sorgfältig prüft, kann Monat für Monat bares Geld sichern.
11. Februar 2026
Die Grundrente steht im Bescheid als Anspruch – und verschwindet in der Auszahlung. In vielen Fällen ist der entscheidende Moment nicht die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sondern ob nach der Einkommensprüfung überhaupt noch ein Zahlbetrag übrig bleibt. Die Evaluation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales macht diesen Bruch sichtbar: 12,29 % der Altersrentenbeziehenden gelten als grundrentenberechtigt, aber nur 6,21 % erhalten tatsächlich einen Zuschlag. Das heißt: Nur rund jeder Zweite der Berechtigten bekommt am Ende wirklich Geld. Anspruch ist nicht Auszahlung: Das Zwei-Stufen-System Die Grundrente arbeitet faktisch mit zwei Ebenen. Zuerst wird die Berechtigung festgestellt (Grundrentenzeiten, rentenrechtliche Voraussetzungen). Erst danach folgt die Auszahlung, und die hängt an einem zweiten Prüfschritt: der Einkommensanrechnung. Genau diese zweite Stufe erklärt, warum das System „breit“ wirkt, aber in vielen Haushalten nicht ankommt. Im Durchschnitt liegt der Zuschlag dort, wo er gezahlt wird, bei rund 96 Euro im Monat. Die Konsequenz ist strukturell: Ein erfüllter Anspruch erzeugt Erwartung, die Auszahlung wird jedoch durch einen nachgelagerten Filter begrenzt. Einkommensanrechnung als Filter: Warum es oft „voll oder null“ wird Die Einkommensanrechnung entscheidet nicht nur über die Höhe, sondern häufig über das Ob. Formal sieht das System Abstufungen vor – praktisch beschreibt die Evaluation einen typischen Effekt: In vielen Fällen entsteht entweder ein ungekürzter Zuschlag oder gar keiner, echte Teilkürzungen sind deutlich seltener. Gerade diese „Kanten“ machen den Mechanismus so konfliktträchtig: Wer knapp über einer Grenze liegt, verliert nicht schrittweise, sondern fällt oft komplett heraus. Welche Einkommen den Zuschlag aushebeln – und warum das überraschend ist Die Evaluation nennt ausdrücklich, dass die Einkommensanrechnung nicht nur die gesetzliche Rente betrifft, sondern auch weitere Einkünfte einbezieht, etwa Betriebsrenten und besonders häufig Partnereinkommen. Damit verschiebt sich die Logik: Die Grundrente bewertet nicht ausschließlich die individuelle Lebensleistung, sondern koppelt die Auszahlung an die Einkommenslage, oft als Haushaltskonstellation. Das erklärt, warum Berechtigte trotz erfüllter Voraussetzungen am Ende leer ausgehen – und warum der Effekt im Alltag wie eine nachträgliche „Aberkennung“ wirkt, obwohl es rechtlich eine vorgesehene Prüfphase ist. Mini-Fall: 34 Grundrentenjahre – und trotzdem kein Zuschlag Eine Person erfüllt die Voraussetzungen, etwa mit 34 Jahren Grundrentenzeiten und einer niedrigen gesetzlichen Rente. Rein nach der Idee der Grundrente müsste ein Aufschlag greifen. In der Einkommensprüfung kommt jedoch eine kleine Betriebsrente hinzu oder ein solides Partnereinkommen. Genau diese Konstellation schiebt das anrechenbare Einkommen über die relevanten Grenzen – und der Zuschlag fällt häufig nicht „ein bisschen kleiner“ aus, sondern verschwindet komplett. Dass Partnereinkommen ein häufiger Grund für „kein Zuschlag“ ist, wird im Fazit der Evaluation ausdrücklich betont. Der Anspruch kann real sein, die Zahlung dennoch null. Woran sich im Bescheid typischerweise zeigt, dass die Einkommensanrechnung „gezogen“ hat: Wenn die Grundrente in der Berechnung auftaucht, aber kein Geld ankommt, steckt fast immer der zweite Prüfschritt dahinter. Typisch ist eine Passage, in der ein Grundrentenzuschlag zwar rechnerisch ausgewiesen wird, anschließend aber eine Einkommensprüfung genannt wird, die den Zahlbetrag reduziert oder aufhebt. Häufig finden sich Hinweise auf berücksichtigte Einkünfte, die auf den ersten Blick nicht „nach Job“ aussehen – etwa Betriebsrenten oder Einkünfte im gemeinsamen Haushalt. Genau diese Textstellen sind der Schlüssel, weil sie erklären, warum der rechnerische Zuschlag nicht auf dem Konto landet. Politischer Sprengstoff: Anerkennung mit eingebautem Abbruch Die Evaluation bewertet die Grundrente als zielgerichtet, macht aber ebenso deutlich, dass die Einkommensanrechnung den Kreis der tatsächlichen Begünstigten erheblich begrenzt. Damit entsteht ein System, das Erwartungen produziert, die es strukturell nicht für alle erfüllen kann. Die Grundrente ist dann weniger eine verlässliche Lebensleistungsprämie als ein Zuschlag unter Vorbehalt – und genau dieser Vorbehalt ist in der öffentlichen Debatte oft der blinde Fleck. FAQ Warum bekommen viele trotz erfüllter Voraussetzungen keinen Zuschlag? Weil zwischen Berechtigung und Auszahlung eine Einkommensanrechnung steht; die Evaluation zeigt, dass nur rund die Hälfte der Berechtigten am Ende tatsächlich einen Zuschlag erhält. Welche Konstellationen kippen den Zuschlag besonders oft? Vor allem Partnereinkommen und zusätzliche Einkünfte wie Betriebsrenten spielen eine zentrale Rolle; Partnereinkommen wird als häufiger Grund für „kein Zuschlag“ ausdrücklich benannt. Gibt es nicht auch Teilkürzungen? Doch, formal schon – praktisch sind Teilkürzungen laut Evaluation deutlich seltener als die Ergebnisse „ungekürzt“ oder „gar nicht“. Wie groß ist der Zuschlag, wenn er gezahlt wird? Im Durchschnitt liegt er bei rund 96 Euro im Monat. Quellenhinweis: Evaluierung der Grundrente (Bericht/Evaluationsdokument, PDF „evaluierung-der-grundrente.pdf“, herangezogene Kennzahlen u. a. zu Berechtigten/Beziehenden, Zuschlagshöhe und Wirkung der Einkommensanrechnung).
11. Februar 2026
Ein schwerbehinderter Auszubildender bekam von der Arbeitsagentur zwar Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, beim Ausbildungsgeld setzte die Behörde den Zahlbetrag aber auf null, weil sie das Einkommen seiner Mutter anrechnete. Das Landessozialgericht für das Saarland stellte klar, dass bei Ausbildungsgeld nicht nur die Freibeträge aus dem SGB III zählen: Die Härtefallregelung aus dem BAföG kann zusätzlich greifen, wenn außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Weil die Behörde diese Härteprüfung gar nicht vorgenommen hatte, musste sie neu entscheiden. (L 6 AL 5/19) Worum ging es in dem Fall? Der 1998 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen „H“. Auch innerhalb der Familie gab es mehrere Schwerbehinderungen, denn der Bruder hatte einen GdB von 60 und die Mutter einen GdB von 50. Der Kläger begann im August 2015 eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration bei einem Bildungsträger und beantragte dafür Ausbildungsgeld als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Warum zahlte die Agentur für Arbeit kein Ausbildungsgeld? Die Arbeitsagentur bewilligte zwar Fahrtkosten, setzte das monatliche Ausbildungsgeld aber auf 0 Euro. Begründung war, dass der Bedarf für den Lebensunterhalt zwar mit 316 Euro monatlich angesetzt werde, dieser aber durch anrechenbares Einkommen gedeckt sei, insbesondere durch Einkommen der Mutter. Der Kläger hielt das für falsch und machte zusätzlich geltend, dass wegen der hohen behinderungs- und pflegebedingten Belastungen ein Härtefall zu prüfen sei, wie man es aus dem BAföG kenne. Was war der zentrale Streitpunkt vor Gericht? Im Kern ging es darum, ob bei der Berechnung von Ausbildungsgeld die Härtefallregelung aus § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden muss. Die Behörde meinte, bei Ausbildungsgeld seien die Elternfreibeträge in § 126 SGB III abschließend geregelt, deshalb sei eine zusätzliche Härteprüfung nach BAföG ausgeschlossen. Der Kläger argumentierte dagegen, dass die Härteregelung ein allgemeiner Grundsatz sei und gerade bei erheblichen außergewöhnlichen Belastungen greifen müsse. Was entschied das Landessozialgericht? Das Landessozialgericht wies die Berufung der Behörde zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts: Die Bescheide waren rechtswidrig, weil die Behörde über den beantragten Härtefall nach § 25 Abs. 6 BAföG überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen hatte. Das Gericht stellte klar, dass § 126 Abs. 2 SGB III die Anwendung der Härtefallregelung nicht ausschließt und die Behörde deshalb verpflichtet ist, bei einem rechtzeitig gestellten Antrag zu prüfen, ob zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Warum gilt die BAföG-Härtefallregelung auch beim Ausbildungsgeld? Das Gericht begründete das mit Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Zweck der Regelungen. Ausbildungsgeld verweist bei Bedarf und Einkommensanrechnung grundsätzlich auf Regeln, die über das BAföG mitlaufen, und die pauschalierten Freibeträge sollen typische Fälle abdecken. Gerade weil bei behinderten Menschen atypische Belastungen häufig sind, wäre es widersprüchlich, ausgerechnet hier eine Härteregelung auszuschließen. Außerdem gab es schon in Vorgängerregelungen zum Ausbildungsgeld eine Härteklausel, was dafür spricht, dass auch heute eine solche Korrektur bei außergewöhnlichen Belastungen möglich sein muss. Was gilt als „unbillige Härte“? § 25 Abs. 6 BAföG nennt als typische Beispiele außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuerrecht sowie Aufwendungen für behinderte Personen, für die Unterhaltspflichten bestehen. Im Fall des Klägers waren im Steuerbescheid für 2013 erhebliche Pauschbeträge und Belastungen berücksichtigt, darunter Behindertenpauschbeträge für Mutter und Kinder, ein Pflegepauschbetrag und weitere außergewöhnliche Belastungen. Das Gericht hielt deshalb die Schwelle zur unbilligen Härte für erreicht und sah den Raum für eine Ermessensentscheidung eröffnet. Was bedeutet das Urteil praktisch für Betroffene? Wichtig ist, dass ein Härteantrag rechtzeitig gestellt wird, also vor Ende des Bewilligungszeitraums. Liegen außergewöhnliche Belastungen in erheblichem Umfang vor, muss die Behörde prüfen, ob zusätzlich zu den üblichen Freibeträgen noch weitere Teile des Elterneinkommens unberücksichtigt bleiben können. Entscheidend ist dabei nicht, dass automatisch ein bestimmter Betrag freigestellt wird, sondern dass überhaupt eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung getroffen wird. Unterbleibt diese Prüfung, ist der Bescheid angreifbar und es kann eine Neubescheidung verlangt werden. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Gilt beim Ausbildungsgeld immer die Härtefallregelung aus dem BAföG? Sie kommt nicht automatisch zur Anwendung, aber sie ist nach dem Urteil nicht ausgeschlossen. Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, muss die Behörde prüfen, ob eine unbillige Härte vorliegt und ob zusätzliches Einkommen anrechnungsfrei bleibt. Reicht es, wenn im Steuerbescheid nur Pauschbeträge stehen, oder müssen konkrete Kosten nachgewiesen werden? Das Gericht hielt es für möglich, dass schon die Summe mehrerer Pauschbeträge und Belastungen die Einkommenssituation so stark prägt, dass eine unbillige Härte anzunehmen ist. Konkrete Nachweise können helfen, sind aber nicht zwingend Voraussetzung dafür, dass überhaupt geprüft werden muss. Bedeutet das Urteil, dass Ausbildungsgeld dann sicher gezahlt wird? Nein. Das Gericht hat keine konkrete Zahlungshöhe zugesprochen, sondern eine Neubescheidung verlangt. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und dabei die Härtegesichtspunkte berücksichtigen. Warum ist das „Ermessen“ so wichtig? Weil § 25 Abs. 6 BAföG eine Kann-Regel ist. Die Behörde darf nicht pauschal ablehnen, sondern muss die individuellen Belastungen würdigen und begründen, warum sie einen weiteren Freibetrag gewährt oder nicht. Was war hier der Fehler der Behörde? Sie ging davon aus, dass die Härtefallregelung gar nicht gilt, und traf deshalb keine Ermessensentscheidung. Genau das wertete das Gericht als Ermessensnichtgebrauch. Fazit Das Urteil ist für schwerbehinderte Auszubildende und ihre Familien besonders wichtig, wenn Ausbildungsgeld wegen Elterneinkommens auf null gesetzt wird. Das Landessozialgericht macht deutlich, dass bei außergewöhnlichen Belastungen die BAföG-Härtefallregelung als Korrektiv zusätzlich zu den SGB-III-Freibeträgen wirken kann. Wer rechtzeitig einen Härteantrag stellt, hat Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit diese Belastungen überhaupt prüft und eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung trifft.
11. Februar 2026
Verhinderungspflege ist im Alltag schnell erklärt: Fällt die reguläre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe aus, kann eine Ersatzpflege organisiert werden. Die Pflegekasse beteiligt sich dann an den Kosten. Steuerlich treffen hier jedoch zwei Blickrichtungen aufeinander, die man sauber trennen muss. Die pflegebedürftige Person erhält eine Versicherungsleistung beziehungsweise eine Kostenerstattung. Die Ersatzpflegeperson erhält unter Umständen eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz. Ob und wann etwas steuerfrei ist, hängt deshalb davon ab, wer das Geld bekommt und wofür genau gezahlt wird. Die pflegebedürftige Person: In der Regel keine Steuer auf die Erstattung Für die pflegebedürftige Person ist die Verhinderungspflege grundsätzlich kein „Einkommen“, das zu versteuern wäre. In der Praxis handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung, die den Mehraufwand in einer Ausnahmesituation abfedern sollen. Das Finanzamt behandelt solche Zahlungen typischerweise nicht als steuerpflichtige Einnahmen der pflegebedürftigen Person, weil das Geld nicht den Charakter eines Entgelts für eine eigene Leistung hat, sondern eine Sozialleistung beziehungsweise Kostenerstattung ist. Das gilt auch dann, wenn die pflegebedürftige Person den Betrag zunächst erhält und anschließend an die Ersatzpflegeperson weitergibt. Wichtig wird die Zahlung bei der Steuer der pflegebedürftigen Person vor allem an anderer Stelle: Wer Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, kann in der Regel nur den Teil ansetzen, der nicht bereits durch Erstattungen der Pflegekasse oder anderer Kostenträger gedeckt ist. Die Erstattung macht den Abzug nicht „verboten“, sie reduziert nur die ansetzbaren Eigenaufwendungen. Die Ersatzpflegeperson: Steuerfreiheit ist möglich, aber an Bedingungen gebunden Die eigentliche Streitfrage lautet meist: Muss die Ersatzpflegeperson die erhaltenen Beträge versteuern? Hier kommt eine Steuerbefreiung aus dem Einkommensteuerrecht in Betracht. Maßgeblich ist die Regelung, die Einnahmen für bestimmte Pflegeleistungen bis zu einer Grenze steuerfrei stellt, wenn die Pflege in einem privaten, persönlich geprägten Rahmen erfolgt und nicht als Erwerbstätigkeit betrieben wird. In der verwaltungsinternen Praxis und in Fachdarstellungen wird diese Steuerfreiheit auch auf Zahlungen im Zusammenhang mit Verhinderungspflege angewendet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Voraussetzungen müssen für Steuerfreiheit typischerweise vorliegen Damit Verhinderungspflege für die Ersatzpflegeperson steuerfrei bleibt, sind drei Punkte entscheidend: die Person der Pflegeperson, der Charakter der Tätigkeit und die Höhe beziehungsweise Zusammensetzung der Zahlungen. Erstens spielt die persönliche Beziehung eine große Rolle. Die Steuerbefreiung ist eindeutig, wenn Angehörige pflegen. Bei nicht verwandten Personen wird in der Praxis darauf abgestellt, ob eine „sittliche Pflicht“ im steuerlichen Sinn angenommen werden kann. Das kann bei enger persönlicher Bindung, gelebter Nachbarschaftshilfe oder einer langjährigen Beziehung der Fall sein. Als Faustlinie wird in der Verwaltungspraxis häufig herangezogen, dass eine sittliche Pflicht eher bejaht wird, wenn die Pflegeperson nicht für viele verschiedene Pflegebedürftige tätig ist, weil dann der Erwerbscharakter in den Vordergrund rückt. Zweitens muss die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild privat geprägt sein. Sobald die Ersatzpflege in einer Weise organisiert wird, die wie ein professionelles Angebot am Markt wirkt, wird es steuerlich schnell zu einer gewöhnlichen steuerpflichtigen Tätigkeit. Bei ambulanten Pflegediensten, selbständigen Betreuungskräften mit vielen Einsätzen oder einer klaren Gewinnerzielungsabsicht kommen statt einer Steuerbefreiung regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte in Betracht. Ob das dann als sonstige Einkünfte, selbständige Tätigkeit oder Gewerbe einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab; in Fachhinweisen wird häufig die Einordnung als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ diskutiert, wenn es nicht schon eindeutig eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ist. Drittens ist die Höhe und Struktur der Zahlungen entscheidend. Die Steuerfreiheit ist der Höhe nach begrenzt. In den einschlägigen Verwaltungshinweisen wird bei vergleichbaren Konstellationen darauf abgestellt, dass weitergeleitete Erstattungen nur bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei bleiben, die sich am Pflegegeld orientieren. Besonders heikel: „Zusätzliche“ private Vergütungen Ein häufiger Fehler passiert, wenn die Ersatzpflegeperson nicht nur die Erstattung aus der Pflegeversicherung erhält, sondern daneben noch „oben drauf“ Geld von der pflegebedürftigen Person bekommt. Diese zusätzlichen Zahlungen sind nach der Verwaltungsauffassung in aller Regel nicht von der Steuerbefreiung erfasst, selbst wenn die Gesamtsumme unterhalb einer Grenze liegt, die man spontan für unproblematisch halten würde. Steuerlich ist das ein Unterschied, weil die Steuerbefreiung an bestimmte, genau benannte Einnahmen anknüpft und nicht pauschal jede Anerkennung für Pflegeleistungen schützt. Für die Praxis bedeutet das: Wenn Steuerfreiheit angestrebt wird, sollte sauber dokumentiert werden, dass es sich um eine Weiterleitung beziehungsweise um eine Kostenerstattung aus der Pflegeversicherung handelt und nicht um eine frei vereinbarte Zusatzvergütung. Wie wirken sich die Pflegegeld-Höhen und die Reformen seit 2025 aus Seit 1. Juli 2025 gibt es zudem mehr Flexibilität bei der Finanzierung von Entlastung, weil Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag gebündelt wurden. Das ändert zwar die Sozialleistungsseite, beantwortet aber nicht automatisch die Steuerfrage. Die Steuerbefreiung knüpft nicht daran an, wie groß das sozialrechtliche Budget ist, sondern an die Voraussetzungen des Einkommensteuerrechts und an die dort genannten Grenzen, die in der Praxis am Pflegegeld orientiert werden. Das Pflegegeld selbst ist gesetzlich geregelt und hängt vom Pflegegrad ab. Für die steuerliche Beurteilung sind diese Pflegegeldbeträge deshalb relevant, weil sie als Bezugsgröße dienen, wenn über Begrenzungen gesprochen wird. Wenn Steuerfreiheit nicht greift: Was dann steuerlich passiert Greift die Steuerbefreiung nicht, bedeutet das nicht automatisch „volle Besteuerung ohne Spielraum“. Zunächst ist zu klären, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzuordnen sind. Bei gelegentlichen, nicht berufsmäßigen Einsätzen kommt häufig eine Einordnung als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ in Betracht. In diesem Bereich gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr, bezogen auf die Einkünfte, also nach Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Wer dagegen dauerhaft, planmäßig und für mehrere Pflegebedürftige Ersatzpflege anbietet, bewegt sich eher im Bereich einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit. Dann stellen sich zusätzliche Fragen wie Gewinnermittlung, mögliche Umsatzsteuerpflicht und sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Diese Konstellation ist typischerweise nicht mehr das, was der Gesetzgeber im Blick hatte, als er die Steuerbefreiung für privat motivierte Pflegeleistungen geschaffen hat. Auswirkungen auf den Pflege-Pauschbetrag der Pflegeperson Ein oft übersehener Nebeneffekt betrifft den Pflege-Pauschbetrag. Wer eine Person unentgeltlich pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Sobald jedoch Einnahmen „im Zusammenhang mit der Pflege“ fließen, kann dieser Pauschbetrag entfallen. Das gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Einnahmen steuerfrei sind oder als Aufwendungsersatz gezahlt werden. Für Familien und enge Bezugspersonen bedeutet das: Man sollte nicht nur fragen, ob Verhinderungspflege steuerfrei ist, sondern auch prüfen, ob durch eine Zahlung an die Pflegeperson an anderer Stelle ein steuerlicher Vorteil wegfällt. Was Sie praktisch tun sollten, um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen In der Praxis entscheidet oft nicht ein einzelnes Schlagwort, sondern das Gesamtbild. Wer als Ersatzpflegeperson Geld erhält, sollte Unterlagen aufbewahren, aus denen sich die Herkunft der Zahlung ergibt, etwa Bescheide oder Abrechnungen der Pflegekasse und eine kurze Vereinbarung, wofür gezahlt wurde. Das hilft, wenn das Finanzamt nachfragt, ob es sich um eine weitergeleitete Erstattung aus der Pflegeversicherung oder um eine zusätzliche private Vergütung handelt. Wenn die Situation nicht eindeutig ist, etwa weil Einsätze regelmäßig stattfinden, mehrere Pflegebedürftige betreut werden oder nennenswerte Summen zusammenkommen, ist eine kurze schriftliche Darstellung in der Steuererklärung sinnvoll. Das reduziert Rückfragen und verhindert, dass die Einnahmen vorschnell in eine „berufliche“ Schublade eingeordnet werden. Fazit: Wann ist Verhinderungspflege steuerfrei? Verhinderungspflege ist für die pflegebedürftige Person regelmäßig steuerlich unproblematisch, weil es sich um Leistungen der Pflegeversicherung handelt. Für die Ersatzpflegeperson kann Steuerfreiheit gelten, wenn die Pflege in einem privaten, persönlich geprägten Rahmen erfolgt, eine Angehörigenbeziehung oder eine vergleichbare persönliche Bindung vorliegt und die Zahlungen als Erstattungen aus dem System der Pflegeversicherung einzuordnen sind. Kritisch wird es, sobald zusätzliche private Vergütungen hinzukommen oder die Tätigkeit nach außen wie ein Erwerbsangebot wirkt. Dann kann Steuerpflicht entstehen, im Einzelfall mit der Einordnung als sonstige Einkünfte oder als selbständige beziehungsweise gewerbliche Tätigkeit. Quellen Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 36, Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) § 37 Pflegegeld, Bundesgesundheitsministerium: Änderungen in der Pflege zum 1. Juli 2025, gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
11. Februar 2026
Wer im Ruhestand ist, denkt bei „Steuern sparen“ oft zuerst an große Reformen, Freibeträge oder die Frage, ob überhaupt eine Steuererklärung nötig ist. In der Praxis entscheidet jedoch sehr häufig etwas anderes: ob Ausgaben sauber zugeordnet werden, ob Belege vollständig sind und ob man die wenigen Posten kennt, die nicht nur das zu versteuernde Einkommen senken, sondern die Steuer direkt mindern. Gerade 2026 lohnt sich dieser Blick, weil immer mehr Rentenjahrgänge in die nachgelagerte Besteuerung hineinwachsen und damit schneller in eine Situation geraten, in der sich selbst vermeintlich kleine Beträge spürbar auswirken können. Für viele beginnt die Steueroptimierung im Alter deshalb nicht mit Tricks, sondern mit System. Rentenbesteuerung 2026: Ausgangslage und typische Missverständnisse Die Einkommensteuer knüpft nicht an den Status „Rentner“ an, sondern daran, ob und wie hoch steuerpflichtige Einkünfte sind. Bei der gesetzlichen Rente ist der steuerpflichtige Anteil vom Jahr des Rentenbeginns abhängig. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, hat einen festgelegten steuerfreien Anteil, der als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft fortgeschrieben wird, während der steuerpflichtige Anteil entsprechend steigt. Das ist der Hintergrund, warum sich für neue Rentenjahrgänge die Steuerfrage häufiger stellt als früher. Wichtig ist dabei: „Absetzen“ bedeutet nicht immer dasselbe. Manche Aufwendungen senken die Bemessungsgrundlage, andere mindern die festgesetzte Steuer unmittelbar. Dieser Unterschied entscheidet darüber, ob sich ein Posten auch dann lohnt, wenn die Steuerlast niedrig ist. Die drei steuerlichen Schubladen, in die Rentner-Ausgaben 2026 typischerweise fallen In der Steuererklärung werden abziehbare Kosten im Alltag meist in drei Kategorien einsortiert. Sonderausgaben betreffen vor allem Vorsorge und bestimmte private Zahlungen, wobei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für viele Ruheständler der größte Baustein sind. Außergewöhnliche Belastungen erfassen typischerweise Krankheits- und Pflegekosten, die zwangsläufig entstehen und nicht ersetzt werden. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind wiederum eine eigene Welt, weil sie als direkter Steuerabzug funktionieren und strenge Zahlungs- und Rechnungsregeln haben. Wer diese Logik einmal verstanden hat, findet sich in den Formularen deutlich leichter zurecht. Sonderausgaben 2026: Die Klassiker im Ruhestand Im Alter sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besonders bedeutsam, weil sie grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar sind, allerdings mit dem Fokus auf die Basisabsicherung. Abziehbar ist der Teil, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Absicherung entspricht; Zusatzleistungen laufen steuerlich oft nur eingeschränkt mit. Ergänzend können Spenden, Kirchensteuer sowie bestimmte weitere Versicherungen oder Vorsorgeaufwendungen relevant werden, wobei die Wirkung im Einzelfall davon abhängt, ob bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die maßgeblichen Grenzen ausgeschöpft sind. Viele Rentner übersehen außerdem kleine Pauschalen, die automatisch berücksichtigt werden und die Steuer zwar nicht dramatisch, aber zuverlässig senken. Außergewöhnliche Belastungen 2026: Krankheits-, Pflege- und Hilfsmittelkosten korrekt nutzen Krankheitskosten können steuerlich ansetzen, wenn sie nicht erstattet werden und medizinisch veranlasst sind. Dazu zählen je nach Fall Arzneien, Heil- und Hilfsmittel oder Zuzahlungen. In der Praxis bremst jedoch häufig die sogenannte zumutbare Belastung: Erst der Teil der Aufwendungen, der darüber liegt, wirkt steuermindernd. Für Rentner mit regelmäßig hohen Gesundheitsausgaben kann es sich trotzdem lohnen, weil über das Jahr schnell Beträge zusammenkommen, die die Schwelle überschreiten. Pflegekosten spielen eine doppelte Rolle: Sie können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden oder – unter bestimmten Voraussetzungen – als haushaltsnahe Dienstleistung, was steuerlich völlig anders wirkt. Zusätzlich existieren Pauschbeträge bei Behinderung oder bei Pflege, die im richtigen Jahr und mit passenden Nachweisen eine sehr unkomplizierte Entlastung schaffen. Steuerermäßigungen 2026: Haushaltshilfe und Handwerker wirken anders als „Absetzen“ Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geht es nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern um eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das heißt: Die Rechnung senkt die Steuer direkt, nicht nur das Einkommen. Das macht diese Posten besonders attraktiv, sobald überhaupt Einkommensteuer anfällt. Gleichzeitig sind die Spielregeln strikt. Es braucht eine Rechnung, die Arbeitskosten ausweist, und die Zahlung muss unbar erfolgen. Materialkosten zählen bei Handwerkerleistungen typischerweise nicht, und die Arbeiten müssen im Haushalt beziehungsweise auf dem zugehörigen Grundstück stattfinden. Wer das sauber dokumentiert, hat 2026 eine der verlässlichsten Stellschrauben für echte Steuerentlastung. Kapitalerträge 2026: Freistellungsauftrag, Sparer-Pauschbetrag und die oft vergessene Wirkung Viele Ruheständler haben Zinsen, Dividenden oder Fondserträge. Steuerlich ist 2026 vor allem entscheidend, ob der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft wird und ob ein Freistellungsauftrag korrekt verteilt ist. Wer ihn nicht nutzt, zahlt häufig Abgeltungsteuer, obwohl die Erträge eigentlich durch den Pauschbetrag abgedeckt wären. Für Rentner mit niedrigem Gesamteinkommen kann zusätzlich eine Nichtveranlagungsbescheinigung relevant sein, weil dann Kapitalerträge unter Umständen vollständig steuerfrei vereinnahmt werden können. Das ist kein „Steuertrick“, sondern eine Frage des passenden Antrags bei passenden Einkommensverhältnissen. Orientierungstabelle: Typische Abzugsmöglichkeiten für Rentner 2026 Posten 2026 Worauf es in der Praxis ankommt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Abziehbar sind vor allem Beiträge zur Basisabsicherung; Zusatzleistungen wirken häufig nur begrenzt. Nachweise kommen oft elektronisch, Belege sollten dennoch vorliegen. Zuzahlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Als außergewöhnliche Belastung möglich, soweit nichts erstattet wird und die zumutbare Belastung überschritten ist; Nachweise und medizinische Veranlassung sind wichtig. Pflegekosten und Betreuungsleistungen Je nach Konstellation entweder außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung; die Einordnung entscheidet über die steuerliche Wirkung. Haushaltsnahe Dienstleistungen Direkte Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei unbarer Zahlung und Rechnung; typische Fälle sind Reinigung, Gartenpflege oder Betreuung im Haushalt. Handwerkerleistungen Steuerermäßigung nach § 35a EStG, meist nur auf Arbeitskosten; Rechnung muss Arbeitsanteil ausweisen, Barzahlung ist schädlich. Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge Pauschbeträge können einfacher sein als Einzelnachweise; erforderlich sind Feststellungen wie GdB oder Pflegegrad. Spenden und Kirchensteuer In der Regel als Sonderausgaben abziehbar; bei Spenden sind Zuwendungsbestätigungen bzw. vereinfachte Nachweise relevant. Werbungskosten bei Renteneinkünften Ein Pauschbetrag wird grundsätzlich berücksichtigt; höhere Kosten müssen nachgewiesen und der Rente zugeordnet werden. Steuerberatungskosten (anteilig) Ein Teil kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn er Einkünften zugeordnet werden kann; rein private Anteile sind nicht abzugsfähig. Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag Wirkt bei Kapitalerträgen automatisch, wenn korrekt hinterlegt; ohne Freistellung fällt oft unnötig Abgeltungsteuer an. Praxisbeispiel: 12 Dinge, die Rentner 2026 typischerweise steuerlich geltend machen können Frau M. ist seit einigen Jahren im Ruhestand, hat eine gesetzliche Rente, kleine Kapitalerträge und spürbare Gesundheitsausgaben. Damit ihre Steuererklärung 2026 nicht nur Pflichterfüllung ist, ordnet sie ihre Ausgaben konsequent nach steuerlicher Wirkung. Erstens sammelt sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, weil diese als Sonderausgaben regelmäßig den größten sicheren Abzug bringen. Zweitens ergänzt sie um selbst getragene Zuzahlungen für Medikamente und Therapien, weil solche Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zählen können, sofern keine Erstattung erfolgt. Drittens dokumentiert sie Ausgaben für Hilfsmittel wie Brille oder Hörgerät, sofern ärztlich veranlasst und nicht ersetzt, weil sich solche Posten zusammen mit anderen Kosten häufig erst über das Jahr steuerlich „tragen“. Viertens prüft sie Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt, weil diese je nach Gestaltung entweder als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung eingeordnet werden können und die zweite Variante direkt die Steuer senkt. Fünftens nutzt sie eine Haushaltshilfe und achtet strikt auf Rechnung und Überweisung, weil § 35a EStG die unbare Zahlung verlangt und dann eine unmittelbare Steuerermäßigung möglich ist. Sechstens lässt sie kleine Renovierungen erledigen, etwa Wartung und Reparaturen, und trennt in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten, weil bei Handwerkerleistungen der Arbeitsanteil ausschlaggebend ist und ebenfalls als Steuerermäßigung wirken kann. Siebtens setzt sie Kosten für Gartenpflege oder Winterdienst an, sofern diese im Haushalt anfallen und korrekt bezahlt werden, weil solche Dienstleistungen in der Praxis häufig problemlos anerkannt werden. Achtens berücksichtigt sie Spenden und gegebenenfalls Kirchensteuer, weil diese als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage mindern und meist leicht nachweisbar sind. Neuntens prüft sie, ob bei ihr ein Behinderten-Pauschbetrag in Betracht kommt, weil ein festgestellter Grad der Behinderung einen Pauschbetrag ermöglichen kann, der ohne jede Belegsammlung wirkt. Zehntens schaut sie auf Pflege-Pauschbeträge, falls sie selbst eine pflegebedürftige Person unentgeltlich betreut, weil das je nach Pflegegrad eine pauschale Entlastung bringen kann. Elftens kontrolliert sie ihren Freistellungsauftrag, damit Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags nicht unnötig mit Abgeltungsteuer belastet werden. Zwölftens dokumentiert sie rentenbezogene Nebenkosten, etwa Kontoführungs- oder Beratungskosten, soweit sie eindeutig den steuerpflichtigen Einkünften zugeordnet werden können, weil sich so über den allgemeinen Pauschbetrag hinaus echte Werbungskosten ergeben können.
11. Februar 2026
In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer ging es um eine Frage, die viele Bürgergeld-Beziehende kennen: Das Jobcenter hält die Miete für „unangemessen“ und kürzt die Kosten der Unterkunft. Betroffene sollen dann umziehen oder irgendwie billiger wohnen. Bezahlbare Wohnungen gibt es oft nicht. Genau das spielte hier eine wichtige Rolle. Das Gericht entschied, dass das Jobcenter der Klägerin für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen zahlen musste. Denn eine Kostensenkung war nicht zumutbar ohne konkrete, passende und angemessene Wohnungsalternative. (Az.: S 15 AS 250/19) Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Unterkunftskosten nicht automatisch nach dem sogenannten Kopfteilprinzip aufgeteilt werden dürfen, wenn nur eine Person tatsächlich Vertragspartnerin des Mietvertrags ist. Worum ging es konkret ? Die Klägerin, Jahrgang 1994, lebte in L. alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern, einem 2015 geborenen Sohn und einer 2016 geborenen Tochter. Es handelte sich um eine Mietwohnung, für die sie allein den Mietvertrag unterschrieben hatte. Die Bruttokaltmiete lag im gesamten streitigen Zeitraum bei 601,60 Euro im Monat. Dazu kamen Heizkostenvorauszahlungen von 135 Euro monatlich. Andere Einkünfte hatte die Klägerin nicht. Für die Kinder flossen Unterhaltsvorschuss und Kindergeld. Damit war die Familie zwar nicht komplett ohne Einnahmen, aber die Klägerin blieb hilfebedürftig und bezog Leistungen nach dem SGB II. Jobcenter fordert Kostensenkung Bis Ende 2018 hatte das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Dann änderte sich das. Im Juli 2018 erhielt die Klägerin ein Kostensenkungsschreiben. Darin teilte das Jobcenter mit, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Es berief sich auf Richtwerte aus einem Konzept des Landkreises bzw. der Stadt. Für die Wohnortgemeinde nannte es als angemessen unter anderem eine Bruttokaltmiete von 462,40 Euro. Jobcenter setzt Frist Zugleich setzte das Jobcenter eine Frist: Die bisherigen Kosten würden nur noch bis Ende Januar 2019 anerkannt, danach solle die Klägerin die Unterkunftskosten senken, also typischerweise umziehen oder anderweitig günstiger wohnen. Keine vollen Kosten der Unterkunft mehr Zum Jahreswechsel 2018/2019 bewilligte das Jobcenter dann Leistungen neu. Zunächst wurden Unterkunftskosten und Heizkosten nicht in voller Höhe berücksichtigt. Später, nach einem Änderungsbescheid im Januar 2019, erkannte das Jobcenter die Heizkosten zwar in tatsächlicher Höhe von 135 Euro an. Gleichzeitig blieb es aber dabei, die Bruttokaltmiete ab Februar 2019 auf den „angemessenen“ Wert zu deckeln. Außerdem verteilte es die Kosten der Unterkunft und Heizung intern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils zu einem Drittel. Fast 140 Euro weniger pro Monat Das führte dazu, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich weniger Geld bekam, als sie tatsächlich für ihre Wohnung aufbringen musste. Die Differenz lag bei 139,20 Euro im Monat, genau um diesen Betrag ging es in der Klage. Die Betroffene wehrt sich Die Klägerin wehrte sich frühzeitig. Sie erhob Widerspruch und klagte schließlich. Ihr zentraler Punkt war: Das Jobcenter kann nicht einfach unterstellen, es gäbe günstigeren Wohnraum, wenn real nichts zu finden ist. Um das zu belegen, legte sie eine Dokumentation ihrer Wohnungssuche vor. Sie hatte im Zeitraum vom 14.08.2018 bis zum 13.12.2018 insgesamt 19 konkrete Versuche festgehalten, eine andere Wohnung zu bekommen. Alle blieben erfolglos. Jobcenter sagt: Angemessenheitsgrenze genügt Das Jobcenter wiederum stellte sich im Prozess auf den Standpunkt, es müsse nicht aktiv helfen und der Hinweis auf die Angemessenheitsgrenze genüge. Auf die Frage des Gerichts, ob es der Klägerin überhaupt einmal eine konkrete Wohnung benannt habe, die innerhalb der eigenen Richtwerte liegt, antwortete das Jobcenter sinngemäß, dazu sei es nicht verpflichtet. Was das Gericht entschieden hat Das Sozialgericht Speyer gab der Klägerin recht. Es verpflichtete das Jobcenter, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 zusätzlich 139,20 Euro monatlich zu zahlen. Außerdem musste das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstatten. Angemessen und zumutbar Entscheidend war die rechtliche Bewertung der Kostensenkungsaufforderung und der anschließenden Kürzung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Wenn sie nach Ansicht des Jobcenters unangemessen hoch sind, kommt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ins Spiel: Dann sind die tatsächlichen Aufwendungen so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken, in der Regel aber längstens sechs Monate. Keine automatische Kürzung Das Gericht stellte klar, dass man diese Vorschrift nicht so verstehen darf, dass nach sechs Monaten automatisch gekürzt werden darf, egal wie die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist. Auch nach Ablauf dieser Frist darf nur dann auf niedrigere „angemessene“ Werte begrenzt werden, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Es muss auch eine Alternative geben Und zumutbar ist ein Umzug nur, wenn es eine Unterkunft gibt, die sowohl bedarfsgerecht ist als auch als angemessen gilt. Das Gericht begründete das verfassungsrechtlich: Zum Existenzminimum gehört auch die Unterkunft. Eine Auslegung, die faktisch in die Obdachlosigkeit führen könnte, ist nicht hinnehmbar. Ganz zentral war dabei ein Punkt, den das Gericht besonders betonte: Eine Kostensenkung kann nur verlangt werden, wenn im jeweiligen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung stand und die Klägerin davon wusste. Es reicht nicht aus, abstrakt auf Richtwerte zu verweisen oder zu sagen, grundsätzlich müsse es irgendwo Wohnungen geben. Im Prozess muss vielmehr positiv nachweisbar sein, dass eine konkrete Alternative existierte, die für die Familie geeignet, angemessen und tatsächlich erreichbar war. Jobcenter nennt keine einzige Wohnung Genau diesen Nachweis konnte das Jobcenter nicht führen. Es hatte weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren auch nur eine einzige passende Wohnung benannt. Demgegenüber hatte die Klägerin ihre erfolglosen Suchbemühungen dokumentiert. Für das Gericht ergab sich damit kein Anhaltspunkt, dass der Klägerin im Streitzeitraum ein Umzug in eine angemessene Wohnung überhaupt möglich gewesen wäre. Gericht stellt sich gegen Sanktionslogik Besonders deutlich wurde das Gericht auch bei einer weiteren Streitfrage: Muss die Klägerin überhaupt nachweisen, dass sie „genug“ gesucht hat, damit weiter die tatsächliche Miete übernommen wird? Das Gericht verneinte eine solche Sanktionslogik. Es betonte, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Pflicht zur Wohnungssuche enthält, an deren Unterlassen automatisch Kürzungen geknüpft wären. Wer nicht sucht, senkt zwar praktisch die Chance, etwas zu finden. Aber das Jobcenter darf das nicht als Ersatz für einen echten Nachweis konkreter Alternativen verwenden. Auch das Jobcenter muss mitwirken Wenn das Jobcenter möchte, dass jemand umzieht, muss es zumindest in der Lage sein, eine realistische Alternative zu benennen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Es ging nicht nur um volle Heizkosten Im Verfahren spielte die Heizung auf zwei Ebenen eine Rolle. Zum einen hatte das Jobcenter zunächst nicht einmal die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt, korrigierte das aber später und setzte dann für den Streitzeitraum 135 Euro Heizkosten an. Zum anderen ging es um die grundsätzliche Frage, ob bei fehlender Umzugsmöglichkeit die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt anzuerkennen sind. Das Gericht bejahte das. Wenn keine konkrete Umzugsalternative nachweisbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten, und dazu gehören auch die tatsächlichen Heizkosten. Die Kürzungspraxis kann nicht über den Umweg „Angemessenheit“ greifen, wenn die Betroffenen objektiv gar keine sichere Alternative haben. Auch die Aufteilung der Leistungen steht in Frage Ein weiterer Punkt war die interne Aufteilung der Unterkunftskosten. Das Jobcenter hatte die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip auf die drei Personen verteilt. Das Gericht hielt dafür ausdrücklich fest, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die diese Aufwendungen tatsächlich haben, also die tatsächlich einer Forderung aus dem Mietverhältnis ausgesetzt sind. Keine Grundlage für Kopfteilprinzip Weil die Klägerin alleinige Mieterin war, war sie diejenige, die die Kosten schuldet. Für eine schematische Aufteilung nach Köpfen sah das Gericht keine Rechtsgrundlage. Das ist praktisch wichtig, weil das Kopfteilprinzip in vielen Konstellationen dazu führt, dass ein Teil der tatsächlichen Miete rechnerisch „bei den Kindern“ landet, obwohl nur die Mutter die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter trifft. Keine höhere Zahlung, weil die Klägerin diese nicht einklagte Das Gericht rechnete im Urteil sehr ausführlich vor, dass bei konsequenter Zuordnung der tatsächlichen Unterkunftskosten zur Klägerin ihr individueller Anspruch rechnerisch sogar höher gelegen hätte als das, was sie am Ende zugesprochen bekam. Der Grund war prozessual: Die Klägerin hatte ihren Antrag erkennbar auf den Betrag begrenzt, der die Differenz zwischen den tatsächlich geschuldeten Kosten und den vom Jobcenter berücksichtigten Kosten ausmachte, nämlich 139,20 Euro. Einen darüber hinausgehenden Anspruch durfte das Gericht nicht zusprechen, weil es an den Antrag gebunden ist. Das ändert aber nichts daran, dass die gerichtlichen Grundsätze zur Zumutbarkeit, zur konkreten Wohnungsalternative und zur Kosten-Zuordnung sehr deutlich formuliert wurden. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Wann darf das Jobcenter die Miete wegen „Unangemessenheit“ kürzen? Eine Kürzung kommt erst dann in Betracht, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Nach der Entscheidung des SG Speyer reicht ein abstrakter Hinweis auf Richtwerte nicht. Es muss zumindest nachweisbar sein, dass eine konkrete, bedarfsgerechte und angemessene Unterkunftsalternative im betreffenden Zeitraum zur Verfügung stand und der betroffenen Person bekannt war. Muss ich dem Jobcenter beweisen, dass ich intensiv genug eine Wohnung gesucht habe? Nach der Argumentation des SG Speyer führt das bloße Unterlassen von Wohnungssuche nicht automatisch zu Kürzungen, weil § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine „Suchpflicht“ mit direkten negativen Folgen enthält. Entscheidend bleibt, ob eine konkrete Alternative tatsächlich existierte und nachweisbar war. Was bedeutet „konkrete Unterkunftsalternative“? Damit ist nicht gemeint, dass es irgendwo theoretisch günstige Wohnungen geben könnte. Gemeint ist mindestens eine reale, passende Wohnung, die den Kriterien genügt, im relevanten Zeitraum verfügbar war und zu der die leistungsberechtigte Person tatsächlich Zugang hätte haben können. Darf das Jobcenter die Miete einfach nach Köpfen aufteilen, obwohl nur eine Person im Mietvertrag steht? Das SG Speyer hält eine starre Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip ohne gesetzliche Grundlage für unzulässig. Maßgeblich ist, wer die Kosten tatsächlich schuldet. Ist nur eine Person Mieterin, sind die Aufwendungen dieser Person als Bedarf zuzuordnen. Fazit Das Sozialgericht Speyer stärkt Leistungsberechtigte bei Streit um Unterkunft und Heizung deutlich. Wer mit Kindern in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter als „zu teuer“ einstuft, muss nicht automatisch nach Ablauf von sechs Monaten Kürzungen hinnehmen. Solange keine konkrete, passende und angemessene Unterkunftsalternative nachweisbar verfügbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten. Das schützt vor einer Situation, in der Menschen faktisch in eine Wohnungsnot oder sogar Obdachlosigkeit gedrängt werden. Zusätzlich macht die Entscheidung klar, dass Kosten der Unterkunft nicht schematisch nach Köpfen verteilt werden dürfen, wenn nur eine Person rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist.
11. Februar 2026
Ein Witwer kann allein durch den Bezug einer Hinterbliebenenrente Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden, selbst wenn er sein Berufsleben überwiegend privat versichert war. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einem abgeleiteten Rentenanspruch die Vorversicherungszeiten des verstorbenen Ehepartners ausreichen und die Krankenkasse den Zugang zur KVdR nicht mit einer „Sperrlogik“ über § 6 Abs. 3a SGB V blockieren darf (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2025, L 11 KR 169/25). Der Fall: Jahrzehntelang privat versichert, dann Witwerrente beantragt Der 1940 geborene Kläger war seit 1965 privat krankenversichert und bis 2016 selbständig tätig, zusätzlich bezog er bereits eine eigene Altersrente. Seine Ehefrau war zuletzt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert und erfüllte die Voraussetzungen der KVdR, sie starb am 11.12.2023. Der Kläger beantragte am 14.12.2023 die Witwerrente, und genau ab diesem Antragstermin stellte sich die Frage, ob er dadurch Pflichtmitglied der KVdR wird. Der Streitpunkt: Reichen die Zeiten der Ehefrau für die KVdR aus Die Krankenkasse lehnte die Aufnahme ab und verwies darauf, der Kläger habe selbst die 9/10-Vorversicherungszeit nicht erfüllt. Das Gericht stellte klar, dass bei einer Hinterbliebenenrente der Gesetzgeber ausdrücklich eine Abkürzung vorsieht, denn § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V lässt bei abgeleiteten Rentenansprüchen die Versicherungszeiten des verstorbenen Ehepartners genügen. Damit musste der Kläger die 9/10-Belegung nicht in eigener Person erfüllen, weil seine Ehefrau diese erfüllte. Warum die Krankenkasse trotzdem blockieren wollte Die Beklagten versuchten, den Zugang über § 6 Abs. 3a SGB V zu verhindern, also über die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Die Kasse argumentierte mit dem Zweck der Norm, wonach langjährig privat Versicherte im Alter grundsätzlich im PKV-System bleiben sollen. Sie berief sich zusätzlich auf ein Rundschreiben, das bei bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen praktisch einen zweiten Fünf-Jahres-Zeitraum konstruieren will. Das Gericht setzt eine klare Grenze: Wortlaut schlägt Rundschreiben Das Landessozialgericht blieb beim Gesetzestext und lehnte die Konstruktion zweier Fünf-Jahres-Zeiträume ab. Maßgeblich ist der Zeitraum von fünf Jahren unmittelbar vor dem Antrag auf Hinterbliebenenrente, hier also vom 14.12.2018 bis 13.12.2023. In diesem Zeitraum war der Kläger zwar nicht gesetzlich versichert, aber er erfüllte die zweite Hürde des § 6 Abs. 3a SGB V nicht, denn er war nicht mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig. Warum § 6 Abs. 3a SGB V im konkreten Fall nicht greift Das Gericht macht deutlich, dass § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V an Tatbestände anknüpft, die typischerweise voraussetzen, dass überhaupt eine Versicherungspflicht nach § 5 SGB V „im Raum steht“ und dann über Versicherungsfreiheit oder Befreiung wieder ausgeschlossen wird. Der Kläger hatte aber wegen fehlender eigener 9/10-Vorversicherungszeit gar keinen eigenen Zugang zur KVdR, sodass Versicherungsfreiheit oder Befreiung in diesem Sinne nicht einschlägig waren. Seine Selbständigkeit endete bereits 2016, sodass auch der Ausschluss wegen hauptberuflicher Selbständigkeit im maßgeblichen Fünf-Jahres-Fenster nicht mehr greifen konnte. Witwerrente kann KVdR auslösen, wenn der Ehepartner die 9/10-Zeit erfüllt Das Urteil bestätigt ausdrücklich, dass eine KVdR-Mitgliedschaft allein durch den Bezug einer Witwerrente begründet sein kann. Entscheidend ist, dass der verstorbene Ehegatte die Vorversicherungszeit erfüllt, denn dann gilt die 9/10-Belegung beim Hinterbliebenen als erfüllt. Die Krankenkasse kann diesen Zugang nicht über eine Zweckargumentation „korrigieren“, wenn der Gesetzeswortlaut den Zugang gerade eröffnet. Was Betroffene jetzt praktisch prüfen sollten Witwer und Witwen sollten beim Antrag auf Witwenrente nicht automatisch davon ausgehen, dass eine langjährige PKV-Biografie den Zugang zur KVdR ausschließt. Entscheidend ist, ob die verstorbene Person die KVdR-Voraussetzungen erfüllt hat und ob die Krankenkasse den Ausschluss nach § 6 Abs. 3a SGB V korrekt und streng am Wortlaut prüft. Kommt eine Ablehnung, muss genau geprüft werden, ob die Kasse unzulässigerweise zusätzliche Zeiträume oder Rundschreibenlogik anwendet. FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Kann ein Witwer / eine Witwe allein wegen der Witwerrente in die KVdR kommen? Ja, nach dem Urteil kann die Mitgliedschaft in der KVdR allein durch den Bezug einer Hinterbliebenenrente begründet sein, wenn die Voraussetzungen über den verstorbenen Ehepartner erfüllt sind. Muss der Witwer / die Witwe selbst die 9/10-Vorversicherungszeit erfüllen? Nein, bei einem abgeleiteten Rentenanspruch reicht es aus, wenn der verstorbene Ehegatte die 9/10-Belegung erfüllt. Kann die Krankenkasse den Zugang mit § 6 Abs. 3a SGB V sperren, weil der Witwer / die Witwe ange privat versichert war? Nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung tatsächlich erfüllt sind, eine bloße Zweckargumentation reicht nicht. Welcher Zeitraum zählt bei § 6 Abs. 3a SGB V? Der Zeitraum von fünf Jahren unmittelbar vor dem Antrag auf Hinterbliebenenrente ist entscheidend, nicht ein zusätzlicher Zeitraum vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Warum ist das Urteil besonders wichtig? Weil es klarstellt, dass Rundschreiben oder Zwecküberlegungen den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht verdrängen dürfen und Hinterbliebene über den Ehepartner Zugang zur KVdR erhalten können. Fazit Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stärkt Witwer im KVdR-Recht und macht deutlich, dass die Hinterbliebenenrente einen eigenen Zugang zur Krankenversicherung der Rentner eröffnen kann. Wer die 9/10-Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllt, kann sie über die Versicherungsbiografie des verstorbenen Ehepartners „mitnehmen“, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Krankenkassen dürfen diesen Zugang nicht über zusätzliche, im Gesetz nicht angelegte Zeiträume oder Rundschreibenlogik blockieren, sondern müssen § 6 Abs. 3a SGB V strikt nach Wortlaut anwenden.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













