Vorsicht Falle: Kassen üben Druck auf Krankengeld-Bezieher aus

30. April 2025
Viele Krankengeld-Bezieher erleben schon vor dem ersten offiziellen Schreiben einen Anruf, in dem die Kasse „Hilfe beim Übergang ins Krankengeld“ anbietet. Rechtlich ist das problematisch: Ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung (§ 284 SGB V i. V. m. DSGVO) besitzt die Krankenkasse kein Recht, eine Person anzurufen. Das Telefonat dient häufig dazu, Informationen zu sammeln und die spätere Zusendung eines umfangreichen Fragen- und Einwilligungspakets anzukündigen. Was steckt hinter dem Begriff „Fallmanagement“? Das Fallmanagement nach § 44 SGB V wird in den Anschreiben als Service verkauft, der die Genesung fördern solle. Wer jedoch unterschreibt, erlaubt der Krankenkasse, weitergehende Gesundheits- und Lebensdaten zu erheben, häufiger telefonisch Kontakt aufzunehmen und bei Bedarf zügig den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten. Das ist kein neutraler Unterstützungsservice, sondern ein Instrument zur Kostensteuerung: Je früher Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit geäußert werden, desto schneller kann ein MD-Gutachten den Leistungsanspruch beenden. Welche Formulare sind wirklich Pflicht – und welche freiwillig? Verpflichtend ist einzig die Rücksendung eines schmalen Zweifragen-Bogens: Ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz absehbar? Sind bereits konkrete medizinische Maßnahmen geplant? Alle übrigen Dokumente – Teilnahmeerklärung am Fallmanagement, Telefon-Einwilligung, detaillierte Selbstauskünfte über Befunde, Reha-Pläne oder private Verhältnisse – sind freiwillig. Wer sie nicht unterschreibt, verletzt keine Mitwirkungspflicht. Die Krankenkasse darf die Auszahlung nicht aussetzen, solange die beiden gesetzlich zulässigen Fragen beantwortet wurden. Wie reagiert man auf Druck, Androhungen oder wiederholte Anrufe? Gesprächsverweigerung ist erlaubt: Kranke dürfen freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass sie keine telefonische Kontaktaufnahme wünschen. Sollte der Druck anhalten, empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis an den Vorstand der Kasse mit der Bitte, unzulässige Anrufe zu unterlassen. Parallel kann man den Vorgang beim Datenschutzbeauftragten des Bundes melden. Selbst wenn aufsichtsrechtliche Schritte selten spürbare Folgen für die Kassen haben, zeigen Erfahrungen, dass viele unzulässige Kontakte nach einer Beschwerde beim Vorstand enden. Warum setzen Krankenkassen zunehmend auf diese Strategien? Die Zahl langwieriger Arbeitsunfähigkeiten ist in den vergangenen fünf Jahren stark gestiegen; psychische Erkrankungen und Long-Covid-Verläufe treiben die durchschnittliche Krankengelddauer nach oben. Gleichzeitig will die Politik höhere Beitragssätze vermeiden. Die Kassen erhalten daher klaren ökonomischen Anreiz, den teuren Leistungsfall „Krankengeld“ möglichst kurz zu halten. Spezialabteilungen suchen aktiv nach Ansatzpunkten, um MD-Begutachtungen einzuleiten oder formale Mitwirkungsmängel zu konstruieren. Lesen Sie auch: - Krankengeld gilt auch über Dauer des Arbeitslosengeldes hinaus - Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Krankengeld so verlängern Welche Spielräume haben Versicherte im Konfliktfall? Wer das Fallmanagement ablehnt und nur die gesetzlich erforderlichen Informationen preisgibt, behält die Kontrolle über seine Gesundheitsdaten. Kommt es dennoch zu einer Leistungskürzung, bleibt der Widerspruch das wichtigste Rechtsmittel; er muss binnen eines Monats schriftlich erhoben werden. Fällt der Widerspruchsbescheid erneut negativ aus, kann sozialgerichtlich Klage erhoben werden – oft mit guten Erfolgsaussichten, weil die Kasse die Beweislast trägt. Wie lässt sich unnötiger Stress von vornherein vermeiden? Das beste Schutzschild ist Transparenz: Versicherte sollten Fälligkeiten und Fristen kennen, ärztliche Folgebescheinigungen lückenlos digital übermitteln lassen und nur die zwingenden Angaben machen. Wer sich unsicher fühlt, kann jede Kommunikation mit der Kasse auf den Schriftweg verlagern. So entsteht ein überprüfbarer Verlauf – und rhetorische Verunsicherungsversuche am Telefon laufen ins Leere. Fazit: Selbstbewusst bleiben, Rechte kennen Krankengeld ist keine Kulanzleistung, sondern ein Rechtsanspruch, der unabhängig von Sympathien oder kooperativer Gesprächsbereitschaft besteht. Wer seine Pflichtangaben korrekt erfüllt, darf sich nicht einschüchtern lassen: Weder drohende Anrufe noch vermeintlich „verpflichtende“ Zusatzformulare dürfen den Zahlungsfluss beeinflussen. In einem System, das auf Kostendruck reagiert, ist informierte Distanz oft die beste Therapie.
Aktuelles
30. April 2025
In sozialen Netzwerken kursieren derzeit Kurzvideos, die Eltern den Eindruck vermitteln, ein einfaches Formular genüge, um pro Kind dauerhaft 122 Euro Zusatzrente zu sichern. Die Zahl speist sich aus einer rechnerischen Wahrheit: Zum 1. Juli 2025 klettert der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich auf 40,79 Euro. Multipliziert man diesen Wert mit den maximal drei Entgeltpunkten, die für Kinder gewährt werden, ergibt sich ein Bruttozuwachs von 122,37 Euro. Aber: Die Rechnung ist korrekt – sie unterschlägt jedoch die Bedingungen, Abschläge und Abzüge, die den Betrag dann in der Praxis schmälern. Kurz & klar – was wirklich hinter den „122 € pro Kind“ steckt Behauptung in den sozialen Medien So ist es in der Praxis „Einfach Formular V0800 ausfüllen und 122 € pro Kind kassieren“ Die 122 € sind nur eine grobe Brutto-Daumenregel: 3 Entgeltpunkte × 40,79 € (neuer Rentenwert ab 1 Juli 2025) = 122,37 € „Beide Eltern bekommen das Geld“ Die 3 Entgeltpunkte können pro Kind nur einmal gutgeschrieben werden – entweder komplett an einen Elternteil oder in beliebiger Aufteilung (z. B. je 1,5 EP) „Das sind fixe 122 € netto“ Von der Bruttorente werden Kranken- (hälftig) und Pflegeversicherungsbeiträge (voll) abgezogen. Bei den heutigen Sätzen landen real eher rund 108 €–110 € netto pro Kind, dazu kommt ggf. Einkommensteuer. „Auch bei vorgezogener Rente bleibt es bei 122 €“ Gehen Sie mit Abschlägen (z. B. 10,8 %) in Rente, werden dieselben Abschläge auf die Kinderpunkte angewandt. „Wer gleichzeitig arbeitet, hat keinen Nachteil“ Arbeiten Sie in denselben Monaten, greifen Höchstgrenzen: Übersteigt die Summe aus Arbeits-Entgeltpunkten + Kinderpunkten den Jahres-Höchstwert, werden die Kinderpunkte gekürzt (sog. additive Anrechnung) Welche gesetzlichen Regeln stehen hinter den Kindererziehungszeiten? Maßgeblich ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu 36 Kalendermonate als Kindererziehungszeit angerechnet; das entspricht drei Entgeltpunkten. Bei vor 1992 geborenen Kindern sind es seit der Reform „Mütterrente II“ zweieinhalb Entgeltpunkte. Die Rentenversicherung behandelt diese Monate so, als habe der erziehende Elternteil in dieser Zeit zum Durchschnittslohn gearbeitet. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, der durch reduzierte Erwerbstätigkeit in der frühen Familienphase entsteht. Wer darf die Entgeltpunkte beanspruchen? Die Punkte können in jedem Kalendermonat nur einer Person gutgeschrieben werden. Standardmäßig erhält die Mutter die vollständige Gutschrift, doch Eltern können eine abweichende Zuordnung oder eine Aufteilung beantragen. Erforderlich ist eine gemeinsame Erklärung beider Sorgeberechtigten; ohne sie bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung zugunsten der Mutter. Für die Zuordnung nutzt die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0800, gegebenenfalls zusammen mit der Erklärung V0820. Deutsche Rentenversicherung Warum sind 122 Euro selten das, was tatsächlich ausgezahlt wird? Der errechnete Betrag ist ein Bruttowert. Darauf werden bei Rentnerinnen und Rentnern, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, aktuell gut elf Prozent Sozialabgaben fällig. Zudem reduziert jeder vorzeitige Rentenbeginn die Kindererziehungs-Entgeltpunkte im gleichen prozentualen Umfang wie die übrige Rente. Wer also mit einem Abschlag von 10,8 Prozent in Ruhestand geht, verliert auch 10,8 Prozent des Kinderzuschlags. Unterm Strich bleiben häufig nur etwas mehr als 100 Euro netto übrig – je nach Beitragssatz und Steuerpflicht sogar weniger. Wie wirkt sich eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit auf die Gutschrift aus? Treffen in denselben Monaten Kindererziehungszeiten und eigene Pflichtversicherungsbeiträge zusammen, werden beide Rentenanwartschaften addiert, dürfen aber den gesetzlichen Höchstwert an Entgeltpunkten pro Jahr nicht übersteigen. Liegt die Summe darüber, kürzt die Rentenversicherung die Kindererziehungs-Punkte. Dieser Mechanismus, „additive Anrechnung“ genannt, verhindert eine doppelte Besserstellung von Eltern, die ohnehin ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen. Wie funktioniert der Antrag – und gibt es Fristen? Kindererziehungszeiten können jederzeit nachgemeldet werden. Wer noch keine Rente bezieht, stellt den Antrag formlos oder mit dem V0800 online oder per Post bei der Rentenversicherung und legt Geburtsurkunden vor. Bei bereits laufenden Renten erfolgt nach Anerkennung eine rückwirkende Nachzahlung ab Rentenbeginn. Eine Ausschlussfrist gibt es nicht; gleichwohl empfiehlt die Rentenversicherung, Zeiten möglichst früh zu klären, um spätere Verzögerungen zu vermeiden. Lesen Sie auch: - Rente: Der neue Rentenausweis ist Bares wert Wann ist fachliche Hilfe sinnvoll? Sobald mehrere Kinder, Phasen der Teilzeitbeschäftigung, Auslandsaufenthalte oder ein Versorgungsausgleich durch Scheidung ins Spiel kommen, wird die Zuordnung komplex. Die Rentenversicherung bietet kostenlose Beratung an; bei darüber hinausgehenden Gestaltungen – etwa taktischen Übertragungen zwischen Ehepartnern, um maximale Punkte zu sichern – kann ein zugelassener Rentenberater oder Fachanwalt die individuell günstigste Lösung erarbeiten. Der neue Rentenwert 2025 langfristig Mit dem Sprung auf 40,79 Euro steigt nicht nur der absolute Mehrbetrag pro Entgeltpunkt, sondern auch die Attraktivität des Kinderzuschlags. Da der Rentenwert jährlich der Lohnentwicklung folgt, ist der Betrag dynamisch: Eltern profitieren dauerhaft von jeder späteren Rentenerhöhung. Zugleich zeigt die Debatte um die „122 Euro“ ein strukturelles Problem – komplexe Regeln lassen sich kaum in 30-Sekunden-Clips abbilden, ohne in die Irre zu führen. Fazit – was bleibt von den Versprechungen? Die Kindererziehungsleistung ist und bleibt ein lohnender Baustein in der Altersvorsorge, doch sie ist kein Automatismus. Anspruch, Höhe und Nettoeffekt hängen von Zuordnungsentscheidungen, Beschäftigung, Rentenalter und Abgabenlast ab. Wer den vollen Vorteil ausschöpfen will, kommt um eine sorgfältige Prüfung seines Rentenkontos und – bei Bedarf – professionelle Beratung nicht herum. Die schnelle „Extra-Rente auf Knopfdruck“ existiert nicht; stattdessen gilt: genaue Kenntnis der Regeln verhindert enttäuschte Erwartungen und sichert das, was Eltern tatsächlich zusteht.
30. April 2025
Das deutsche Sozialrecht ist das Fundament für existenzielle Leistungen wie Gesundheitsversorgung, Rente, Pflege- und Grundsicherung. Doch immer häufiger klafft zwischen der Anzahl der Sozialrechtsanwälten und der Zahl der Menschen, die sie juristisch vertreten können, eine alarmierende Lücke. Die aktuellen Statistiken und Stimmen aus der Justiz zeichnen ein Bild, das einen sozialen Rechtsstaat ins Wanken bringen könnte. Wie dramatisch ist der Schwund an Fachanwälten für Sozialrecht? Zum 1. Januar 2025 verzeichnete die Bundesrechtsanwaltskammer nur noch 1 619 Fachanwälte für Sozialrecht – 2,88 Prozent weniger als im Vorjahr. Während insgesamt 46 148 Fachanwaltstitel gezählt wurden, liegt das Sozialrecht damit am unteren Ende der Rangliste; Arbeitsrecht, Familien- und Steuerrecht sind jeweils um ein Mehrfaches stärker besetzt. In Relation zu gut 166 000 zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind nicht einmal 1 Prozent im Sozialrecht spezialisiert. Was bedeutet das für die Arbeit des Bundessozialgerichts? Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kann seine Leitfunktion nur erfüllen, wenn genügend Verfahren bis zur Revisionsinstanz gelangen. Präsidentin Christine Fuchsloch berichtete in ihrem ersten Jahresbericht über 2 523 neu eingegangene Verfahren – eine erfreuliche Stagnation nach Jahren rückläufiger Zahlen. Doch fast 600 Rechtssuchende beantragten Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Anwalts, weil sie keinen Vertreter fanden. Die Bewilligung solcher Anträge werde „immer schwieriger“, warnt Fuchsloch. Warum lohnt sich Sozialrecht für Anwälte wirtschaftlich kaum? Schon Fuchslochs Vorgänger Rainer Schlegel klagte: „Um das Sozialrecht reißt sich niemand.“ Die Pauschal- und Betragsrahmengebühren nach dem RVG begrenzen das Honorar; in vielen Bereichen – etwa im Bürgergeldrecht – verbietet das Gesetz jede Honorarvereinbarung. Bei häufig einkommensschwachen Mandanten, hohem Verwaltungsaufwand und langen Bearbeitungszeiten bleibt der Ertrag oft unter Kostendeckung. Für junge Juristinnen und Juristen, die Studienkredite abbezahlen oder eine Kanzlei aufbauen, ist das ein klares Negativ-Signal. Verliert das Sozialrecht auch an den Universitäten Terrain? Zu wenige Lehrstühle, kaum Nachwuchs-Professuren und immer öfter nur Honorarprofessuren aus der Richterschaft – so schildert es der frühere BSG-Präsident Schlegel. Wenn Forschung und Lehre wegbrechen, sinkt die Sichtbarkeit des Fachs, und weniger Studierende wählen es als Schwerpunkt. Die Spirale verstärkt sich: ohne breites Lehrangebot keine Nachfrage, ohne Nachfrage kein Grund zur Wiederbesetzung von Lehrstühlen. Aktuelle Sozialpolitik Können Gewerkschaften und Sozialverbände die Lücke schließen? Verbände wie der VdK, der SoVD oder die Rechtsschutzstellen der DGB-Gewerkschaften bilden zwar eine wichtige zweite Säule der Prozessvertretung. Doch auch sie spüren den Fachkräftemangel, und ihre Kapazitäten reichen nicht, um flächendeckend alle Verfahren zu übernehmen. Fuchsloch warnt ausdrücklich, dass dieser Ersatz „nicht genüge, dauerhaft den Mangel in der Anwaltschaft auszugleichen“. Welche Folgen hat die Misere für Bürgerinnen und Bürger? Wer einen ablehnenden Bescheid vom Jobcenter oder der Rentenversicherung erhält, steht ohnehin oft unter finanziellem Druck. Findet sich kein Anwalt, bleibt nur die Selbstvertretung – bei 18 Gesetzbüchern (SGB I bis XIV, dazu Spezialgesetze) eine fast unlösbare Aufgabe. Fehlende anwaltliche Expertise erhöht das Risiko, berechtigte Ansprüche zu verlieren, verlängert Verfahren und belastet die Gerichte mit unzureichend vorbereiteten Klagen. Was wäre nötig, um die Attraktivität des Fachgebiets zu steigern? Eine Reform des Vergütungssystems erscheint unausweichlich. Höhere Gebührentatbestände oder zumindest die Möglichkeit, bei komplexen Verfahren angemessene Honorarvereinbarungen zu treffen, könnten wirtschaftliche Anreize setzen. Parallel braucht es mehr universitäre Lehrstühle, geförderte Schwerpunktprogramme und ein verlässliches Angebot an Fachfortbildungen. Nur wenn der Karrierepfad finanziell und akademisch trägt, wird sich der Nachwuchs wieder für das Sozialrecht begeistern. Wohin steuert der Soziale Rechtsstaat ohne starke Anwaltschaft? Ein Sozialstaat lebt nicht allein von Leistungsversprechen, sondern von ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit. Sinkt die Zahl der fachkundigen Vertreter weiter, wird das Gleichgewicht zwischen mächtigen Sozialbehörden und hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürgern fragil. Die Mahnungen aus Kassel sind deshalb mehr als Standespolitik – sie sind ein Frühwarnsystem für die rechtsstaatliche Funktionsfähigkeit in einem Bereich gesellschaftlicher Solidarität.
30. April 2025
2025 bekommen mehr Hinterbliebene, die Anspruch auf eine Rente haben, kein Geld von der Rentenversicherung. Das betrifft jetzt 538.000 Witwer und Witwen, so die Deutsche Rentenversicherung. Der Grund dafür ist die sogenannte Nullrente. Wie kommt es dazu, dass Sie als Betroffene trotz Rentenanspruchs keinen Cent Rente erhalten? Das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, und was Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche zu sichern. Wie kommt es zur sogenannten Nullrente? Der auf Rentenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Knöppel erklärt: „Besonders betroffen sind Hinterbliebene mit eigenem, zu hohem Einkommen oder eigener Rente. Deshalb wird die Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf null gekürzt. Die Gefahr auf eine Nullrente kann steigen, da sich trotz steigender Freibeträge Einkommen wie Rentenerhöhungen, die Witwenrente schmälern oder auf Nullzahlung absinken.“ Über einen Freibetrag wird Einkommen angerechnet Bei der Hinterbliebenenrente gilt ein Freibetrag beim Einkommen. Bis zu dieser Summe wird das Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet, die Rente wird dann also nicht wegen des Einkommens gekürzt. Wie hoch ist der Freibetrag? Knöppel erläutert: „Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Freibetrag für ein Gesamteinkommen pro Monat bereinigt auf netto von 1.076,86 Euro. Das bedeutet, dass ein Brutto-Gesamteinkommen von monatlich 1.794,76 Euro nicht an die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird. Pro waisenberechtigtes Kind kann es noch einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag in Höhe von 228,22 Euro geben.“ Wie wird das Einkommen angerechnet? Wenn Ihr auf netto bereinigtes Gesamteinkommen über diesem Freibetrag liegt, wird die Witwenrente entsprechend gekürzt. Dies kann bedeuten, dass die Zahlung komplett entfällt. Das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent angerechnet. Einkommen umfasst nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch eigene gesetzliche Altersrenten oder Betriebsrenten. Wer ist davon betroffen? Laut Knöppel treffen die Nullrenten besonders Witwer, da Männer im Schnitt höhere Einkommen beziehen. Doch auch bei Frauen steigen die Gehälter. Zusammen mit erhöhten Altersrenten führt das zu immer mehr Betroffenen, die trotz eines Anspruchs überhaupt keine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt bekommen. Entfällt der Rentenanspruch Wichtig dabei ist Folgendes: Wenn Sie als Witwer oder Witwe einen Rentenanspruch haben, dann verfällt dieser nicht, weil Sie wegen zu hohen Einkommens diese Rente nicht ausgezahlt bekommen. Wenn Sie später also weniger Einkommen erzielen, dann zahlt die Rentenkasse Ihnen Rente aus. Was können Sie konkret tun? Auf drei Punkte sollten Sie, laut Rentenexperte Knöppel, achten. Prüfen Sie regelmäßig Ihr Einkommen, denn wenn Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, dann kann jede Erhöhung Ihres Einkommens diese gefährden. Das gilt für Lohnerhöhungen ebenso wie für Rentenanpassungen und Sonderzahlungen. Besonders genau hinschauen sollten Sie jedes Jahr am 1. Juli. Denn dann erfolgt die Rentenanpassung. Auch Ihre Einkommensbescheide sollten Sie unter die Lupe nehmen und nachrechnen. Sie verhindern auf diese Art zwar keine Rentenkürzung, sind aber vorbereitet und vermeiden deshalb eine böse Überraschung. Melden Sie einen Einkommensrückgang Wenn Ihr Einkommen um mindestens zehn Prozent sinkt, können Sie bei der Rentenkasse eine Neuberechnung beantragen, und dies fällt dann entsprechend günstiger für Sie aus. Das läuft also nicht automatisch – von allein macht die Rentenkasse das nicht. Sie können den Antrag auf Neuberechnung bereits ab dem Monat stellen, in dem das Einkommen zurückgeht, und genau das sollten Sie auch tun. Die rückwirkende Nachzahlung Wenn Ihr Einkommen bereits vor einiger Zeit gesunken ist, können Sie auch für eine rückwirkende Nachzahlung sorgen. Dafür müssen Sie bei der Rentenversicherung einen Überprüfungsantrag zur Neuberechnung der Rente stellen. Eine solche Nachzahlung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich, bis Ende 2025, also noch bis Januar 2021. Knöppel schreibt: „Hier können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen!“
30. April 2025
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer setzen zusätzlich zur gesetzlichen Rente auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung. Doch wie viel bleibt davon am Ende wirklich? Das Jahr 2025 bringt neue Abgabenhöhen für Betriebsrenten. Anhand eines Beispiels zeigen wir, was von 500 Euro Betriebsrente netto übrig bleibt und warum sich das Sparen trotzdem lohnen kann. Der Fall Petra – 32 Jahre Einzahlung, 2 Rentenarten, viele Abzüge Petra, 67 Jahre alt, bezieht seit Kurzem ihre Rente. Die gesetzliche Rente beträgt 1.678 Euro brutto im Monat. Zusätzlich erhält sie 500 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung, die sie über eine klassische Entgeltumwandlung aufgebaut hat. Zusammengerechnet ergibt das 2.178 Euro brutto. Das klingt nach einem soliden Altersbudget. Doch der Blick auf die Abgaben zeigt schnell: Netto bleibt deutlich weniger. Die Betriebsrente wurde über 32 Jahre lang aufgebaut. Petra zahlte monatlich rund 70 Euro netto in das Modell ein, ihr Arbeitgeber beteiligte sich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzuschuss von 15 %. Das Produkt selbst war nicht überragend, aber solide – mit einem gewissen Investmentanteil, also einer Renditekomponente jenseits reiner Garantien. So erklärt sich, wie aus relativ kleinen Beiträgen über Jahrzehnte eine Monatsrente von 500 Euro entstehen konnte. Was nimmt der Staat? Abgaben im Detail – gesetzlich vs. betrieblich 2025 liegt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente bei 83,5 %. Das bedeutet, ein Großteil von Petras gesetzlicher Rente fließt in die Steuerberechnung ein – Tendenz steigend. Bei der Betriebsrente liegt der zu versteuernde Anteil bereits jetzt bei 100 %, was ab 2040 auch für die gesetzliche Rente gelten soll. Petra zahlt allein für beide Rentenarten zusammen etwa 140 Euro Einkommensteuer im Monat. Das allerdings nur, weil sie keine weiteren Einkünfte hat. Wer Immobilien, Kapitalerträge oder Nebeneinnahmen im Alter erzielt, muss mit einer höheren Steuerlast rechnen. Neben der Steuer kommen Sozialabgaben hinzu. Petra ist gesetzlich krankenversichert – pflichtversichert, nicht freiwillig. Damit greift ein Freibetrag auf die Betriebsrente: Die ersten 187,25 Euro bleiben beitragsfrei für die Krankenversicherung. Alles darüber wird mit rund 17 % belastet. Bei der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht. Hier muss Petra – weil sie keine Kinder hat – den vollen Satz von 4,2 % zahlen, ebenfalls auf den vollen Betrag der Betriebsrente. Bei der gesetzlichen Rente beteiligt sich die Rentenversicherung an den Kranken- und Pflegebeiträgen. Bei der Betriebsrente muss Petra alles selbst übernehmen. Das führt dazu, dass allein rund 165 Euro im Monat für Sozialabgaben abgezogen werden. Netto bleibt weniger – aber die Bilanz stimmt dennoch Von ihren 2.178 Euro Bruttorente bleiben Petra also nur 1.880 Euro netto – das bedeutet, rund 300 Euro gehen direkt an den Staat und die Sozialversicherung. Besonders auffällig ist die Belastung der Betriebsrente. Von den 500 Euro brutto bleiben netto rund 320 Euro. Die effektive Belastung liegt hier also bei etwa 36 %. Betrachtet man das Ganze jedoch im Verhältnis zum Eigenbeitrag, ergibt sich ein ganz anderes Bild: Petra hat 32 Jahre lang rund 70 Euro netto pro Monat gespart. Daraus wurden – inklusive Zuschuss und Kapitalertrag – heute 500 Euro Bruttorente. Trotz aller Abzüge bedeutet das eine monatliche Zusatzrente von über 300 Euro netto – mit einem überschaubaren Einsatz. Warum sich das trotzdem lohnt – und worauf Sie achten müssen Der entscheidende Vorteil liegt in der geförderten Struktur der Betriebsrente: Während der Ansparphase reduziert der Bruttoverzicht das steuer- und sozialabgabenpflichtige Einkommen. Das bedeutet, Petra hatte netto nur rund 70 Euro weniger im Monat – tatsächlich gespart wurde aber deutlich mehr. Inklusive Arbeitgeberzuschuss flossen rund 150 Euro monatlich in die Altersvorsorge. Dieses Hebelprinzip ist es, das die Betriebsrente langfristig attraktiv macht – trotz späterer Abzüge. Wichtig ist allerdings, das Modell regelmäßig anzupassen. Wer in 30 oder 40 Jahren bis zur Rente denselben Sparbeitrag beibehält, verliert massiv an Kaufkraft. Eine Entgeltumwandlung muss mit der Inflation mitwachsen. Wer regelmäßig Gehaltserhöhungen erhält, sollte seinen Sparbeitrag dynamisch anpassen. Petra hat das in ihrem Fall nicht gemacht – sonst hätte sie heute womöglich 600 oder 700 Euro Monatsrente. Auch die Wahl des Produkts ist entscheidend. Reine Garantieprodukte bieten zwar Sicherheit, aber kaum Rendite. Wer jung beginnt, kann risikoorientierter anlegen – mit Aktienfonds, die über Jahrzehnte deutlich besser abschneiden als klassische Rentenversicherungen. Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber, zugesagte Leistungen zu garantieren. Das heißt: Das Anlagerisiko wird nach hinten abgesichert. Arbeitnehmer können sich deshalb vorne mehr trauen. Nicht für jeden sinnvoll – aber für viele richtig Die Betriebsrente lohnt sich nicht für alle. Wer häufig den Arbeitgeber wechselt, hat organisatorischen Mehraufwand – besonders wenn alte Verträge ruhen oder nicht übertragbar sind. In solchen Fällen sollte ein unabhängiger Berater prüfen, ob Alternativen sinnvoller sind – etwa eine private Rente mit Steuervorteilen oder ein ETF-Sparplan mit späterer Rentenentnahme. Auch die Versicherungsart im Alter macht einen Unterschied. Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss die volle Betriebsrente beitragen – ohne Freibetrag. Privatversicherte profitieren in der Regel von geringeren pauschalen Beiträgen, tragen aber auch mehr Eigenverantwortung. Doch in vielen Fällen – und genau so ist es bei Petra – haben Rentnerinnen und Rentner zwei Hauptquellen im Ruhestand: gesetzliche Rente und Betriebsrente. Ohne Immobilien, ohne Kapitaleinkünfte. Für diese Mehrheit ist die Entgeltumwandlung nach wie vor ein verlässlicher und sinnvoller Weg, um den Lebensstandard im Alter zu halten.
30. April 2025
Wer Arbeitslosengeld bezieht und krank wird, hat Anspruch auf Krankengeld. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Betroffene nach der Bezugsdauer des regulären Arbeitslosengeldes hinaus weiter arbeitsunfähig bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob und welche Sozialleistungen sich an das Arbeitslosengeld anschließen. So urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. (B 1 KR 12/07 R). Worum ging es? Der Betroffene in Bayern war längere Zeit arbeitsunfähig und krank und erhielt in dieser Zeit Krankengeld. Als sich das Arbeitslosengeld zu Ende ging, lehnte die AOK Bayern es ab, weiter Krankengeld zu zahlen. Sie begründete dies damit, dass das Krankengeld eine Ausfallleistung sei. Es gelte also nur bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn sonst gelte kein Einkommen, das mit dem Krankengeld ersetzt werden könne. Die Ausgangssituation entscheidet Das Bundessozialgericht sah das anders. Maßgeblich sei ausschließlich die Situation, als die Arbeitsunfähigkeit erstmals entstanden sei. Daran habe sich das Krankengeld zu orientieren, solange die Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt sei. Spätere Veränderungen spielten dabei keine Rolle. Arbeitslosengeld und Krankengeld Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und krank werden, dann erhalten Sie zunächst für sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld. Dieses bekommen Sie laut Paragraf 146 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches 3 in voller Höhe. Während der Erkrankung gilt nämlich ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung, analog zu erkrankten Arbeitnehmern, die eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten. Danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld. Dieses Krankengeld läuft maximal 78 Wochen, wenn Sie weiterhin krank geschrieben bleiben. Da bereits sechs Wochen vergangen sind, in denen Sie Arbeitslosengeld bezogen, bleiben Ihnen in der Praxis 72 Wochen, in denen Sie Leistungen der Krankenversicherung bekommen. Wann erhalten Sie keine Leistungsfortzahlung? Die Leistungsfortzahlung erhalten Sie nicht, wenn Sie bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit erkrankt waren oder wenn Sie in er Zeit erkrankten, in denen Ihr Anspruch auf Leistung ruhte. Das gilt vor allem, wenn Sie beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit erhielten, zum Beispiel wegen einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund. Wie hoch ist das Krankengeld? Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts und maximal 90 Prozent des Nettoentgelts. Davon abgezogen werden die Beiträge für die Sozialversicherungen außer der Krankenversicherung. Wenn Sie Krankengeld beziehen, nachdem Sie Arbeitslosengeld bezogen, ist die Höhe mit diesem identisch. Was ist, wenn Sie wieder gesunden? Wenn Sie wieder gesunden, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Sie können aber für die restliche Dauer das Anspruchs auf Arbeitslosengeld dieses wieder beziehen. Das läuft allerdings nicht automatisch. Sie müssen sich erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Den Antrag sollten Sie spätestens am ersten Tag nach Ende des Krankengelds stellen. Falls Sie wissen, dass Sie wieder gesund werden und wann dies der Fall sein wird, dann können Sie den Neuantrag auf Arbeitslosengeld auch schon früher stellen.
30. April 2025
Menschen mit einer Schwerbehinderung können Zuschüsse und Förderungen erhalten, damit der Studienalltag erleichtert wird. Welche das sind, stellen wir in diesem Beitrag vor. Noch immer gilt ein Studium für Menschen mit Behinderungen als Kraftakt. Dabei zeigen aktuelle Zahlen der bundesweiten Erhebung „beeinträchtigt-studieren 2021“: Rund 16 Prozent aller immatrikulierten Studierenden in Deutschland geben an, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Studium erschwert. Damit hat sich der Anteil binnen zehn Jahren verdoppelt, wobei psychische Erkrankungen inzwischen die häufigste Ursache sind. Tabelle: Zuschüsse und Förderungen fürs Studieren bei Behinderung in 2025 Zuschuss / Förderung Kurzbeschreibung – Wer zahlt ? Was wird abgedeckt ? Studienassistenz (Eingliederungshilfe, § 112 SGB IX) Finanziert persönliche Assistenz, z. B. Gebärdensprachdolmetscher ∙ Schreibkraft ∙ Organisations- oder Mobilitätshilfe, wenn das Studium sonst nicht gleichberechtigt möglich wäre. Zuständig: örtliches Sozial-/Integrationsamt; bei seelischen Behinderungen bis max. 27 J. i. d. R. das Jugendamt (einkommens- und vermögensunabhängig). Technische Hilfen (Eingliederungshilfe) Übernimmt individuelle Geräte wie Screenreader, Braillezeile, Spezialhörsysteme oder mobile Rampen, wenn Hochschul- oder Studierendenwerk-Pools nicht ausreichen. Antrag ebenfalls beim zuständigen Rehabilitationsträger. Wohnassistenz / Ambulant betreutes Wohnen Finanzierung von Unterstützungsleistungen im Alltag (An-/Auskleiden, Haushaltsführung, Begleitung), wenn selbstständiges Wohnen am Studienort sonst nicht möglich ist. Kostenträger: Eingliederungshilfe; bei Pflegegrad zusätzlich kombinierbar mit Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegeversicherung (SGB XI) Pflegegeld, Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) und Entlastungsbetrag können auch im Studium eingesetzt werden. Zahlung des Pflegegelds darf nicht auf Sachleistungen umgestellt werden, solange die Versorgung gesichert ist. Innerhalb der EU auch bei Auslandssemester weiterzahlbar. Barrierefreie Wohnheimplätze der Studierendenwerke Kein Geldtransfer, aber prioritärer Zugang zu (teil-)barrierefreien Zimmern oder Appartements; Vorlage des Behindertenausweises verkürzt die Warteliste häufig auch bei nicht-barrierefreiem Wohnbedarf. Erasmus+ Inklusionszuschuss Zusätzliche, bedarfsorientierte Mittel für behinderungs- oder krankheitsbedingte Mehrkosten während eines Erasmus-Auslandssemesters (Assistenzpersonen, Technik, barrierefreie Unterkunft, Mehrkosten im Alltag). Antrag über die Heimathochschule parallel zum regulären Erasmus-Stipendium. DAAD-Programme (Kurz- und Jahresstipendien) Sonderförderlinien oder Aufstockungen für Studierende mit Behinderung / chronischer Krankheit; anrechenbar sind Assistenz, Mobilitäts- und Hilfsmittelkosten. Beantragung direkt beim DAAD oder über die Hochschule. Begabtenförderungswerke (Parteistiftungen, kirchliche Werke, Studienstiftung u. a.) Regelleistungen (Stipendium + Studienkostenpauschale) können um behinderungsbedingten Mehrbedarf aufgestockt werden – etwa für technische Hilfen, Mobilität oder medizinische Zusatzkosten; Entscheidung im Einzelfall. Jugendamt (Hilfen für junge Volljährige, § 35a SGB VIII) Bei seelischer Behinderung meist bis zum 27. Geburtstag Zuständigkeit für Teilhabeleistungen (z. B. Studien- oder Wohnassistenz). Vorteil: keine Anrechnung von Einkommen / Vermögen. Nachteilsausgleiche an Hochschulen Geldlose, aber wirtschaftlich bedeutsame Kompensation: verlängerte Prüfungszeiten, alternative Prüfungsformen, Aussetzen von Präsenzpflichten, Terminverschiebungen. Antrag bei der Prüfungs- oder Behindertenbeauftragten Stelle der Hochschule. Studienassistenz – wer hilft, wenn der Hörsaal zur Hürde wird? Ob Gebärdensprachdolmetscherin, Begleit- und Schreibkraft im Rollstuhl, oder organisationaler Coach für autistische Kommilitoninnen und Kommilitonen: Studienassistenz ist der Schlüssel, wenn die eigene Behinderung eine gleichberechtigte Teilnahme an Lehrveranstaltungen verhindert. Rechtsgrundlage ist § 112 SGB IX; hier wird die „Teilhabe an Bildung“ als eigenes Leistungsziel der Eingliederungshilfe definiert. Zuständig ist in der Regel das örtliche Sozial- oder Integrationsamt. Bei seelischen Behinderungen springt bis zum 21., in vielen Fällen sogar bis zum 27. Lebensjahr das Jugendamt ein, was einen entscheidenden Vorteil bietet: Jugendhilfefinanzierte Assistenz wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Wohnen – wie wird der neue Lebensabschnitt barrierefrei? Der Umzug an den Hochschulort wirft meist mehr Fragen auf als das Studium selbst. Studierendenwerke führen Wartelisten für Wohnheimplätze; wer eine Behinderung nachweist, rückt dort oft deutlich vor. Für einzelne Hochschulstädte gibt es darüber hinaus Internate der Berufsbildungswerke, die ihre Zimmer teilweise auch an Studierende vermieten. Hinzu kommen Wohnangebote kirchlicher oder freier Träger, die inklusive WGs oder Gastfamilienmodelle betreiben. Sobald im Alltag Unterstützung beim An- und Ausziehen, beim Kochen oder bei der Mobilität notwendig wird, lässt sich ambulante Assistenz ebenfalls über die Eingliederungshilfe finanzieren. Wer bereits einen Pflegegrad besitzt, darf parallel Leistungen der Pflegeversicherung – etwa Pflegegeld oder Entlastungsbetrag – einsetzen; die Pflegekasse darf ein reines Sachleistungsmodell nicht aufzwingen, solange die Versorgung nachweisbar sichergestellt ist. Technik – welche Hilfsmittel darf ich verlangen? Barrierefreie Computerarbeitsplätze in der Bibliothek, mobile Rampen oder Höranlagen gehören vielerorts inzwischen zur Grundausstattung. Reicht das nicht aus, können Studierende individuelle Geräte beantragen: Ein Screenreader für blinde Nutzerinnen, ein digitales Hörsystem zum Herausfiltern von Störgeräuschen oder eine Braillezeile sind typische Beispiele. Auch hier greift die Eingliederungshilfe, die keinen festen Hilfsmittelkatalog kennt, sondern das „erforderliche und angemessene“ Arbeitsmittel bezahlt. Nachteilsausgleich – wie werden Prüfungen fair? Die Spielräume sind größer, als viele vermuten: Verlängerte Schreibzeiten, Arbeiten am Computer statt von Hand, Verschiebung von Prüfungsterminen wegen Operationen oder Therapien, Umwandlung einer Klausur in eine mündliche Prüfung – all das kann beantragt werden. Wer krankheitsbedingt nicht dauerhaft anwesend sein kann, kann die Präsenzpflicht aussetzen lassen. Grundlage ist in den meisten Prüfungsordnungen ein pauschaler Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz; konkrete Antragswege erläutern die Beauftragten für Studierende mit Behinderung an den Hochschulen ebenso wie die Studierendenvertretungen. Pflege, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe – wer zahlt wann? Die Finanzierungslage ist komplex, weil mehrere Sozialleistungssysteme parallel laufen. Im Kern gilt das Nachrangprinzip: Der jeweils speziellere Träger – etwa die Pflegeversicherung für pflegebedingte Bedarfe – zahlt zuerst, bevor die Eingliederungshilfe Lücken schließt. Bei jungen Erwachsenen mit seelischen Beeinträchtigungen bleibt das Jugendamt bis längstens zum 27. Geburtstag federführend; ein Wechsel zum Sozialamt kann deshalb finanzielle Nachteile bedeuten. Auslandssemester – Traum oder Realität? Ein Studienaufenthalt im Ausland ist trotz Behinderung möglich, wenn auch planungsintensiv. Die klassische Eingliederungshilfe finanziert Leistungen außerhalb Deutschlands nur im Ausnahmefall. Verlässlicher ist die Inklusionsunterstützung von Erasmus+: Seit 2021 stellt das Programm zusätzliche Zuschüsse zur Verfügung, um etwa Assistenzpersonen, barrierefreie Unterkünfte oder medizinische Mehrkosten zu finanzieren. Die Anträge werden an der Heimathochschule gestellt; die Fördersumme orientiert sich an den tatsächlichen Ausgaben und kann reguläre Erasmus-Raten deutlich übersteigen. Darüber hinaus berücksichtigen mehrere Begabtenförderungswerke behinderungsbedingte Mehrkosten in ihren Stipendienbudgets. Pflegegeld wird innerhalb der EU weitergezahlt, außerhalb Europas jedoch höchstens sechs Wochen pro Jahr. Wo finde ich Beratung und Unterstützung? Fast jede Hochschule unterhält heute eine Servicestelle oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen; hinzu kommen die Sozial- und Rechtsberatungen der Studierendenwerke sowie bundesweite Portale wie „beeintraechtigt-studieren.de“. Wer konkrete Leistungsanträge stellen will, sollte frühzeitig Kontakt zu diesen Stellen aufnehmen, da die Bearbeitungszeiten in den Sozialämtern mehrere Monate betragen können – ein zeitlicher Vorlauf, den insbesondere ein geplantes Auslandssemester erfordert. Fazit – Teilhabe ist ein Recht Das Bundesteilhabegesetz hat das Studium als eigenständigen Bildungsabschnitt ausdrücklich anerkannt. Hilfen sind deshalb nicht von der Kulanz einzelner Stellen abhängig, sondern einklagbare Rechtsansprüche. Die Hürden im Hochschulalltag bleiben, doch mit Studienassistenz, technischen Hilfen, Nachteilsausgleichen und der passenden Wohnform lässt sich ein Studium heute weitaus barriereärmer gestalten als noch vor wenigen Jahren. Entscheidend ist, die eigenen Bedarfe zu kennen und sich nicht scheuen, sie frühzeitig geltend zu machen – denn chancengerechte Bildung ist der erste Schritt zu einem selbstbestimmten Berufsleben.
30. April 2025
Der Rentenberater Peter Knöppel warnt vor einer Halbwahrheit, die auch vermeintliche Experten von sich geben. So kursiert im Netz die Behauptung, man könne "einfach so" nach 35 oder 45 Jahren Erwerbsarbeit in Rente gehen. Das ist bestenfalls verkürzt und zumindest ist es derart vereinfacht, dass es in die Irre führt. Die Altersrente nach 35 oder 45 Beitragsjahren Gemeinst sind Sonderformen der Altersrente, die nach 35 Jahren beziehungsweise 45 Jahren Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden können, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind. Es handelt sich um die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren Wartezeit und um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auch bei den vorzeitigen Renten ist der Maßstab die Regelaltersgrenze Warum führt die Behauptung, man könne nach 35 oder 45 Beitragsjahren einfach in Rente gehen, in die Irre? Diese Behauptung ist falsch, weil sie etwas Entscheidendes auslässt: Auch die vorzeitigen Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte werden an der Regelaltersgrenze gemessen. Wer nach 35 Jahren Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung einen Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte hat, kann bis zu vier Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, muss dafür allerdings Abschläge auf die Rente von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen. Wer 45 Jahre Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung vorweisen kann, der oder die hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Damit ist es möglich, zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu gehen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen Ebenfalls nach 35 Jahren Wartezeit gilt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei dieser können Sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand eintreten und noch einmal drei Jahre früher, wenn Sie dafür Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen. Es zählt nicht nur die Wartezeit, sondern auch das Alter Das Messen an der Altersgrenze bedeutet im Umkehrschluss bei allen vorzeitigen gesetzlichen Renten: Wenn Sie die entsprechenden 35 Jahre Wartezeit oder 45 Jahre Wartezeit schon früher voll haben, müssen Sie trotzdem bis frühestens vier Jahre vor der Altersgrenze oder zwei Jahre vor dem Regelalter warten, bis Ihr vorzeitiger Rentenanspruch gilt. Wenn das Regelalter der Rente bald bei 67 Jahren liegt, dann können Sie mit der vorzeitigen Rente für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren und als besonders langjährig Versicherter frühestens mit 65 Jahren in Rente gehen. Nehmen wir an, Sie haben mit 16 Jahren eine Ausbildung gemacht und danach durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet. 16 plus 35 sind 51. Sie hätten also die 35 Jahre Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung bereits mit 51 Jahren erfüllt. Trotzdem können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte bei einem Regelalter von 67 Jahren frühestens 12 Jahre später eingehen. Nach diesen zwölf Jahren hätten Sie allerdings bei durchgehenden Einzahlungen sogar 47 Jahre Wartezeit erfüllt. Sie haben also inzwischen auch einen Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die wäre allerdings für Sie nicht mit 63 möglich, sondern erst mit 65 Jahren. Wer jetzt also glaubt, er könne nach 35 Jahren Beiträgen einfach so in Rente gehen, auch wenn er zum Beispiel erst Ende 50 ist, der fällt einer Fehlinformation zum Opfer.
30. April 2025
Mit dem 1. Januar 2025 ist nicht nur eine satte Rentenerhöhung um 3,74 Prozent angekündigt – der aktuelle Rentenwert springt zum 1. Juli von 39,32 € auf 40,79 €–, sondern auch eine weitere Etappe der schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeit greift. Für Neurentnerinnen und Neurentner, deren Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (EM-Rente) 2025 beginnt, endet diese fiktive Anrechnungsphase nun erst mit 66 Jahren und 2 Monaten. Das bedeutet: Die Rentenversicherung tut so, als hätte die versicherte Person bis zu diesem Alter weitergearbeitet – und schreibt dafür durchschnittliche Entgeltpunkte gut. Ein rein rechnerischer, aber bares Geld werter Ausgleich für das fehlende Erwerbseinkommen nach Eintritt der Erwerbsminderung. Was genau ist die Zurechnungszeit – und warum erhöht sie die EM-Rente so deutlich? Die Zurechnungszeit (§ 253a SGB VI) ist eine „Beitragszeit ohne Beiträge“. Ab dem ersten Tag der Erwerbsminderung bis zum gesetzlich festgelegten Ende dieser Zeitspanne werden der Versicherten durchschnittliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, berechnet aus ihrem bisherigen Versicherungsverlauf. Ohne dies bliebe es bei den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erworbenen Punkten – für viele zu wenig für ein existenzsicherndes Einkommen. Die verlängerte Zurechnungszeit wirkt also wie eine Rentenaufstockung, die umso stärker ausfällt, je jünger die Betroffenen sind und je länger die Phase bis zum (fiktiven) Ende der Zurechnungszeit dauert. Wie verlängert sich die Zurechnungszeit konkret von Jahr zu Jahr? Der Gesetzgeber hat die Anhebung bereits 2018 beschlossen. Seit 2019 wandert das Ende der Zurechnungszeit pro Jahr um zwei Monate nach hinten, bis 2031 das reguläre Renteneintrittsalter 67 erreicht ist. Ein Auszug aus § 253a SGB VI macht das deutlich: Beginn 2019: Ende mit 65 Jahren 8 Monaten 2020: 65 J/ 9 M 2025: 66 J/ 2 M 2030: 66 J/ 10 M ab 2031: 67 Jahre Für Erwerbsminderungsrenten, die 2025 starten, kommen mithin sechs Monate mehr virtuelle Arbeitszeit hinzu als noch im Vorjahr – und genau diese sechs Monate erhöhen die monatliche Rente spürbar. Beispielrechnung: Wie viel macht die Verlängerung im Geldbeutel aus? Ein 45-Jähriger (Geburtsdatum 31. 12. 1979) wird am 1. Januar 2025 voll erwerbsgemindert. Bis dahin hat er 25 Entgeltpunkte gesammelt. Ohne Zurechnungszeit 25 EP × (1 – 0,108 Abschlag) × 40,79 € = 909,62 € monatlich. Mit Zurechnungszeit Durchschnitt 25 EP ÷ 25 Jahre = 1 EP/Jahr 1 EP/Jahr ÷ 12 = 0,0833 EP/Monat Laufzeit 1. 1. 2025 – 31. 2. 2046 (66 J/2 M) = 242 Monate 242 M × 0,0833 EP ≈ 20,16 EP Zusatzpunkte Gesamt 45,16 EP × (1 – 0,108) × 40,79 € = 1.643,08 € Mehrbetrag: rund 733 € im Monat Das Beispiel zeigt, wie kräftig die Zurechnungszeit die EM-Rente aufwertet. (Zahlen gerundet, Rentenwert ab 1. Juli 2025.) Welche weiteren Neuerungen gilt es 2025 bei der EM-Rente zu beachten? Höhere Hinzuverdienstgrenzen: Wer eine volle EM-Rente bezieht, darf 2025 bis zu rund 19.661 € pro Jahr verdienen, Bezieher einer teilweisen EM-Rente mindestens 39.922 €. Rentenwert-Plus: Die Rentenanpassung um 3,74 Prozent erhöht alle Bestands- und Neurenten – auch die wegen Erwerbsminderung – zum 1. Juli 2025. Grundrente & Freibeträge: Durch die parallele Anhebung des Grundrentenzuschlags und der Freibeträge in der Grundsicherung können Betroffene zusätzlich profitieren, wenn lange Versicherungszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst vorliegen. Wie prüfe ich, ob meine Rentenpunkte korrekt erfasst wurden? Der Wert der Zurechnungszeit steht – und fällt – mit den vorgelagerten Versicherungszeiten. Fehlende Schul-, Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten senken den durchschnittlichen Entgeltpunkt und schlagen damit unmittelbar auf die Hochrechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb, spätestens vor Antragstellung das Versicherungskonto zu klären. Fehlzeiten können nachgemeldet werden; Lohnunterlagen, Schul- bzw. Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen und Kinder-Geburtsurkunden helfen bei der Beweissicherung. Erst ein lückenloses Konto garantiert die volle Wirkung der verlängerten Zurechnungszeit. Was bedeutet die politische Großwetterlage für die Zukunft der EM-Rente? Obwohl der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung aus Union und SPD ab 6. Mai 2025 keine „große Rentenreform“ vorsieht, gilt: Die Verlängerung der Zurechnungszeit ist bereits geltendes Recht. Änderungen wären nur mit einem formellen Gesetzesverfahren möglich. Fachpolitiker:innen aus beiden Regierungsparteien haben bislang signalisiert, daran nicht rütteln zu wollen. Für Betroffene schafft das Sicherheit – ihr Rentenbeginn in den Jahren bis 2031 wird weiterhin von einer schrittweise wachsenden Zurechnungszeit profitieren. Fazit: Längere Zurechnungszeit = messbar mehr Rente Die Reform von 2019 zeigt 2025 ihre volle Schlagkraft: Jede neue EM-Rente erhält sechs Monate zusätzliche fiktive Beitragszeit gegenüber dem Vorjahr. In Kombination mit der kräftigen Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 erleben viele Erwerbsgeminderte einen spürbaren Einkommensschub. Wichtig bleibt, frühzeitig das Versicherungskonto zu prüfen und mögliche Lücken zu schließen. Denn nur wer alle rentenrechtlichen Zeiten lückenlos nachweist, schöpft das Plus der verlängerten Zurechnungszeit wirklich aus.
Online Bürgergeld-Anspruch ausrechen
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!