Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis reicht nicht für EM-Rente - Urteil

20. August 2025
Ein 62-Jähriger mit einem Grad der Behinderung von 80 und dem Merkzeichen G verlangte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies seine Berufung am 04.06.2025 zurück. (Az. L 2 R 411/25) Nach mehreren medizinischen Gutachten könne er noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Der Schwerbehindertenausweis begründet keinen eigenen Rentenanspruch. Maßgeblich ist das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Was für die EM-Rente rechtlich zählt Die Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 SGB VI. Voll erwerbsgemindert ist, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer drei bis unter sechs Stunden schafft. Wer sechs Stunden oder mehr leistet, gilt rechtlich nicht als erwerbsgemindert. Zusätzlich müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen: Wartezeit und Pflichtbeiträge. Diese Regeln gelten unabhängig von Diagnosen oder einem GdB. GdB und Merkzeichen: andere Prüfmaßstäbe Der GdB bewertet Beeinträchtigungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach SGB IX. Die EM-Rente prüft die Arbeitsfähigkeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Ein hoher GdB oder das Merkzeichen G ersetzt daher keinen Nachweis einer Erwerbsminderung. Das Gericht betonte den Unterschied der Rechtsgebiete und verwies auf die gefestigte Rechtsprechung. Für das Merkzeichen G gilt als Orientierungswert die ortsübliche Wegstrecke von rund zwei Kilometern in etwa 30 Minuten. Das ist jedoch eine andere Hürde als die rentenrechtliche Wegefähigkeit. So begründete das Gericht die Ablehnung Die Richter stützten sich auf einen Reha-Bericht und zwei unabhängige Gutachten. Diese attestierten dem Kläger ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Bestimmte Tätigkeiten sind unzumutbar, etwa schweres Heben, Überkopfarbeiten oder Nachtschichten. Das ändert rechtlich nichts am Ergebnis, weil geeignete leichte Tätigkeiten verbleiben. Das Gericht sah keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die den Arbeitsmarkt faktisch verschließen würde. Wegefähigkeit und Nutzung des Autos Zur Erwerbsfähigkeit gehört, dass Betroffene ihren Arbeitsplatz erreichen können. Maßstab ist die Fähigkeit, viermal täglich 500 Meter in jeweils 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Wer ein eigenes Auto zumutbar nutzen kann, gilt in der Regel nicht als rentenrechtlich wegeunfähig. Der Kläger fuhr zu zwei Begutachtungen mit dem eigenen Pkw. Das sprach gegen eine rentenrelevante Einschränkung seiner Wegefähigkeit. Beweismaß und Mitwirkung Im EM-Rentenverfahren gilt der sogenannte Vollbeweis. Das Gericht benötigt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Erwerbsminderung. Gelingt dieser Nachweis nicht, trägt der Antragsteller das Risiko der Nichterweislichkeit. Subjektive Beschwerden genügen nicht. Entscheidend sind objektive Befunde, Funktionsprüfungen und stimmige ärztliche Einschätzungen. Das LSG sah alle medizinischen Unterlagen als ausreichend und schlüssig an. Weitere Gutachten waren nicht erforderlich. Einordnung für Betroffene Das Urteil trennt klar zwischen Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht. Ein GdB von 80 kann Alltag und Mobilität stark einschränken. Für die EM-Rente zählt dennoch, ob Sie unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sind. Wer das nicht ist, braucht belastbare medizinische Nachweise. Dazu gehören aktuelle Befundberichte, funktionelle Untersuchungen und konsistente Reha- bzw. Gutachtenbefunde. Ohne diese Grundlage bleibt der Antrag in der Regel erfolglos. Wer dennoch Anspruch haben kann Wer unter drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, erfüllt die medizinische Voraussetzung für die volle EM-Rente. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise EM-Rente in Betracht. Für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte existiert zudem die Sonderregelung der teilweisen EM-Rente bei Berufsunfähigkeit. Jüngere Jahrgänge können sich hierauf nicht berufen. Zusätzlich prüft die Deutsche Rentenversicherung die versicherungsrechtlichen Kriterien. Praktische Hinweise für Ihren Antrag Bereiten Sie Ihren Antrag sorgfältig vor. Sammeln Sie aktuelle Befunde und Reha-Berichte. Bitten Sie Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte um präzise Aussagen zum Leistungsbild. Beschreiben Sie, welche Tätigkeiten wie lange möglich sind und wo Grenzen liegen. Nehmen Sie an Untersuchungen kooperativ teil und halten Sie Therapieempfehlungen ein. Weisen Sie auf Verschlechterungen mit neuen Befunden hin. Dokumentieren Sie Wege- und Belastbarkeit im Alltag. So erhöhen Sie die Chance, das geforderte Beweismaß zu erreichen.
Aktuelles
20. August 2025
Mit aktuellem Urteil (Az. L 13 AS 133/23) hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine Erbschaft den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfallen lassen kann. Ein Bürgergeld-Bezieher hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung seiner Leistungen, wenn er von seiner Stiefmutter ein erhebliches Vermögen in Form von Geld und Immobilien als Alleinerbe erhält. Erbschaft mit Barmitteln und Hausgrundstück Der Kläger hatte Barmittel in Höhe von 46.392,99 Euro auf seinem Konto. Dieses Vermögen schließt nach dem SGB II eine Hilfebedürftigkeit aus. Zum Nachlass gehörte außerdem ein Hausgrundstück mit einem Verkehrswert von 180.000 Euro (laut Gutachten). Wäre das Grundstück nicht sofort verwertet worden, hätten lediglich Darlehensleistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II erbracht werden können. Gerichtliche Klarstellung: Keine Schuldentilgung mit Bürgergeld Das Gericht betonte ausdrücklich: Leistungen nach dem SGB II dürfen nicht zur Schuldentilgung genutzt werden. Hilfebedürftige sind verpflichtet, ihr Einkommen zur Deckung der aktuellen Lebenshaltung einzusetzen – auch wenn sie dadurch andere Verbindlichkeiten nicht erfüllen können. Das gilt auch bei einmaligen Einnahmen, wie einer Erbschaft. Diese sind über einen Verteilzeitraum hinweg für den Lebensunterhalt einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R). Anmerkung von Bürgergeld-Experte Detlef Brock Nach ständiger Rechtsprechung des BSG dient das SGB II ausschließlich der Sicherung des wirtschaftlichen und soziokulturellen Existenzminimums. Es ist weder für Vermögensaufbau noch für Schuldentilgung gedacht (zuletzt BSG, Az. B 7 AS 9/23 R). Neuregelung ab Juli 2023 Erbschaften gelten beim Bürgergeld nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Freibeträge: Während der Karenzzeit (erstes Bezugsjahr) gilt ein Freibetrag von 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Danach reduziert sich der Freibetrag auf 15.000 Euro pro Person. Meldepflicht: Es wird dringend empfohlen, das Jobcenter über eine erwartete Erbschaft frühzeitig zu informieren. Vermögensschutz: Durch die Nutzung der Freibeträge kann ein Teil des ererbten Vermögens geschützt werden. Expertentipp aus 20 Jahren Praxis im Sozialrecht Wer Bürgergeld bezieht und eine größere Erbschaft macht, sollte unbedingt einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen. Übersteigt das Vermögen einer Person der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag von 15.000 Euro, kann der überschüssige Anteil auf Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Kinder nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (unverheiratet, unter 25 Jahre) gehören nur dann zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie hilfebedürftig sind. Verfügen sie selbst über Vermögen oberhalb von 15.000 Euro, scheiden sie aus der Bedarfsgemeinschaft aus. In diesem Fall ist keine Übertragung ihres überschießenden Vermögens auf Freibeträge der Eltern möglich. Einordnung der Erbschaft ab 01.07.2023 Einnahmen aus Erbschaften sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II). Im Monat des Zuflusses bleibt die Erbschaft unberücksichtigt. Ab dem Folgemonat zählt sie jedoch als Vermögen. Liegt das Vermögen dann über den Freibeträgen, endet der Leistungsanspruch mit Ablauf des Zuflussmonats.
20. August 2025
Der oft zitierte Satz „Krankengeld sind 90 % vom Netto“ ist nur die halbe Wahrheit. Gesetzlich Versicherte erhalten im Krankheitsfall grundsätzlich 70 Prozent ihres regelmäßigen Bruttoeinkommens – allerdings höchstens 90 Prozent des letzten Nettogehalts. Die 90 Prozent sind also eine Deckelung: Immer wenn 70 Prozent vom Brutto rechnerisch höher wären, wird auf 90 Prozent vom Netto begrenzt. Rechtsgrundlage ist § 47 SGB V; Verbraucherportale und Krankenkassen erklären die Praxis übereinstimmend. Wer überhaupt Krankengeld bekommt – und ab wann Krankengeld gibt es für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die wegen Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin ausfallen. Diese Leistung wird für dieselbe Erkrankung längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt; praktisch bedeutet das in der Regel bis zu 72 Wochen reines Krankengeld nach den ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung. Wann es in der Praxis wirklich 90 % sind In vielen Fällen liegt die Auszahlung exakt bei 90 Prozent des Netto, weil die Brutto-Rechnung höher wäre und damit am Nettodeckel „anstößt“. Beispielrechnungen von Krankenkassen und Ratgebern zeigen: Verdient eine Angestellte 3.000 Euro brutto bei rund 2.000 Euro netto, wären 70 Prozent vom Brutto 2.100 Euro; zulässig ausgezahlt werden aber höchstens 90 Prozent vom Netto, also rund 1.800 Euro (vor Abzügen zur Sozialversicherung). Genau dann „bekommt man 90 %“. Kinderkrankengeld: Hier sind 90 % die Regel – teils sogar 100 % Beim Kinderkrankengeld – also wenn Eltern wegen eines kranken Kindes der Arbeit fernbleiben – beträgt die Leistung regulär 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den vergangenen zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt, steigt der Satz auf 100 Prozent des Netto. Auch hier gilt eine kalendertägliche Höchstgrenze, die jährlich angepasst wird. Für 2025 nennen Kassen einen Tageshöchstbetrag von 128,63 Euro. Selbstständige: 70 % ohne 90 %-Deckel Selbstständige in der GKV erhalten Krankengeld nur, wenn ihr Tarif dies vorsieht. Bei ihnen beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Arbeitseinkommens; eine Begrenzung auf 90 Prozent des Netto ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das unterscheidet sie von versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Obergrenzen und Kappungen Die Leistung ist zusätzlich durch eine allgemeine Höchstgrenze je Kalendertag gedeckelt; sie leitet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ab und wird jährlich neu festgelegt. Für 2025 liegt das maximale Krankengeld – sowohl beim eigenen Krankengeld als auch beim Kinderkrankengeld – bei bis zu 128,63 Euro pro Tag. Wer sehr gut verdient, erreicht daher die Kappung unabhängig von der 90 %-Grenze. Was vom Bruttobetrag noch abgeht Vom berechneten Brutto-Krankengeld zieht die Kasse den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Beiträge zur Krankenversicherung fallen während des Krankengeldbezugs in der Regel nicht an, es sei denn, es bestehen zusätzliche beitragspflichtige Einkünfte. Steuerlich ist das Krankengeld zwar selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann damit den persönlichen Steuersatz erhöhen. So wird gerechnet – ein Orientierungsrahmen Die Kasse ermittelt das sogenannte Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Lohnzeitraum und prüft dann, welcher Betrag niedriger ist: 70 Prozent vom Brutto oder 90 Prozent vom Netto. Anschließend werden die genannten Sozialabgaben abgezogen; ausgezahlt wird das Netto-Krankengeld für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit, also inklusive Wochenenden und Feiertagen. Beispielrechner und ausführliche Rechenwege stellen Kassen und neutrale Ratgeber zur Verfügung. „90 % Krankengeld“ erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer dann, wenn die Grundformel von 70 Prozent des Bruttos zu einem höheren Ergebnis führen würde; die Leistung wird dann auf 90 Prozent des Nettos begrenzt. Eltern bekommen im Rahmen des Kinderkrankengeldes regelmäßig 90 Prozent des Netto, bei vorangegangenen Einmalzahlungen sogar 100 Prozent – jeweils bis zum gesetzlichen Tagesmaximum. Selbstständige mit Krankengeldanspruch erhalten 70 Prozent des Arbeitseinkommens ohne 90 %-Deckel. In allen Fällen sind die Abzüge zur Sozialversicherung und der Progressionsvorbehalt zu beachten. Hinweis: Höhe und Grenzen (z. B. Tageshöchstbetrag) werden jährlich angepasst. Maßgeblich sind immer die Angaben Ihrer Krankenkasse und der aktuelle Gesetzesstand.
20. August 2025
In Deutschland treten derzeit die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er- und 1960er-Jahre nach und nach in den Ruhestand. Rund 18 Prozent der Bevölkerung des Landes zählen zu dieser sogenannten Boomer-Generation. Diese Verschiebung belastet das umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung, weil auf viele neue Rentenbeziehende vergleichsweise wenige aktive Beitragszahler kommen. Der Druck auf die Rentenfinanzierung steigt, zugleich wächst die Sorge, dass niedrige Rentenansprüche häufiger nicht zum Leben reichen. Die Idee des „Boomer-Soli“ Vor diesem Hintergrund hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung ein Instrument vorgeschlagen, das gezielt innerhalb der Gruppe der Älteren umverteilen soll: einen „Boomer-Soli“. Vorgesehen ist ein Solidaritätsbeitrag von 10 Prozent auf monatliche Einkünfte ab 1.048 Euro. Erfasst wären nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Pensionen, Betriebsrenten, private Altersvorsorge sowie Mieten und Kapitalerträge. Die Logik ist einfach: Besser gestellte Ruheständlerinnen und Ruheständler würden für finanziell schwächere Altersgruppen mitzahlen und so den Rententopf indirekt entlasten. Was der Vorschlag bewirken soll Nach dem vorliegenden Rechenmodell könnte ein solcher Beitrag die Altersarmut in Brandenburg spürbar senken – von derzeit 18 auf 14 Prozent. Damit wäre immer noch eine relevante Minderheit betroffen, aber die Zahl der Menschen, deren Renteneinkommen nicht reicht, würde sinken. Zugleich würde der „Boomer-Soli“ das Verteilungsprofil im Alter verändern: Wer im Ruhestand über zusätzliche Einkommen verfügt, gäbe einen Teil zugunsten derjenigen ab, die ausschließlich auf geringe Renten angewiesen sind. Stimmen aus der Bevölkerung: Solidarität ja, aber mit Grenzen Viele ältere Menschen bekennen sich grundsätzlich zu Solidarität, verweisen aber darauf, dass sie ihre Altersvorsorge langfristig geplant, Beiträge geleistet und privat vorgesorgt haben. Gerda Rose (71): "Ich habe jahrelang in die Rente eingezahlt. Sie ist eh schon zu gering. Müsste ich jetzt noch einen Soli ableisten, müsste ich zur Tafel gehen und um Essen betteln." Aus ihrer Sicht gefährdet eine pauschale Abgabe die Planbarkeit und den Vertrauensschutz. Gleichzeitig gibt es aber die Erwartung, dass sehr gut abgesicherte Ruheständler eher einen zusätzlichen Beitrag leisten könnten als diejenigen, die nur knapp über Mindestsicherungsniveaus liegen. Soziale Träger fordern breitere Reformen Wohlfahrtsverbände begrüßen zielgenaue Hilfen gegen Altersarmut, warnen aber vor einer zu engen Fokussierung. Sie verweisen auf strukturelle Fragen: In Deutschland zahlen nicht alle Erwerbstätigen in die gesetzliche Rentenversicherung ein; insbesondere Beamte sind ausgenommen und beziehen später steuerfinanzierte Pensionen. Wer die Finanzierung dauerhaft stabilisieren will, so das Argument, müsse das System breiter aufstellen und langfristig alle Erwerbsgruppen an einer gemeinsamen Alterssicherung beteiligen oder zumindest die Lasten gerechter verteilen. Ökonomische und rechtliche Einwände Wirtschaftswissenschaftler mahnen zur Vorsicht. Der „Boomer-Soli“ wäre faktisch eine zusätzliche Abgabe, die ausschließlich Rentnerinnen und Rentner träfe. Das wirft rechtliche Fragen auf, etwa mit Blick auf Gleichbehandlung und steuersystematische Einordnung. Kritiker sprechen von einer „verkappten Steuer“ und sehen potenzielle verfassungsrechtliche Risiken, wenn eine spezifische Gruppe ohne hinreichende Rechtfertigung besonders belastet wird. Überdies droht ein Abgrenzungsproblem: Wo genau verläuft die Grenze zwischen notwendiger Solidarität und einer Doppelbelastung jener, die bereits vorgesorgt haben? Verteilungswirkungen und Treffsicherheit Entscheidend ist, wie treffsicher der Beitrag ausgestaltet wird. Der vorgeschlagene Schwellenwert von 1.048 Euro liegt nicht weit oberhalb dessen, was viele alleinstehende Rentnerinnen und Rentner monatlich zur Verfügung haben. Wird zu tief angesetzt, geraten Menschen ins Visier, die nur knapp über Mindestsicherung liegen und selbst empfindlich auf Abzüge reagieren. Wird zu hoch angesetzt, sinkt die fiskalische Wirkung. Hinzu kommt die administrative Komplexität: Alle relevanten Alterseinkünfte – von Pensionen über Mieten bis zu Kapitalerträgen – müssten zuverlässig erfasst, zusammengeführt und veranlagt werden, ohne neue Schlupflöcher zu eröffnen oder den bürokratischen Aufwand ausufern zu lassen. Jenseits des „Entweder-oder“: Kombinationswege Praktisch könnte eine Lösung in der Kombination liegen: kurzfristig wirksame, zielgerichtete Entlastungen gegen Altersarmut, flankiert von strukturellen Reformen. Dazu zählen bessere Erwerbschancen, höhere Löhne und eine Stärkung betrieblicher und privater Vorsorge, damit künftige Rentenansprüche steigen. Denkbar wäre auch, die Finanzierung stärker aus progressiven Steuern zu speisen, wenn verfassungsrechtliche Risiken eines exklusiven Seniorenbeitrags überwiegen. Jede Variante muss die Balance halten zwischen Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Akzeptanz. Was auf dem Spiel steht In Brandenburg kann nach heutiger Datenlage etwa jede siebte Rentnerin oder jeder siebte Rentner von der Rente allein nicht leben. Der Handlungsdruck ist entsprechend hoch. Ein „Boomer-Soli“ verspricht kurzfristige Linderung, wirft aber rechtliche und verteilungspolitische Folgefragen auf. Systemische Reformen versprechen mehr Nachhaltigkeit, brauchen jedoch Zeit und politischen Konsens. Klar ist nur: Die demografischen Kosten kommen – und sie müssen so getragen werden, dass Planbarkeit, Solidarität und Rechtsstaatlichkeit zusammengehen. Fazit Der „Boomer-Soli“ ist ein provokanter, zielgerichteter Vorschlag mit potenziell spürbarer Wirkung gegen Altersarmut. Zugleich trifft er empfindliche Punkte: die finanzielle Planbarkeit im Alter, die Gleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen und die saubere Einbindung in das Steuer- und Transfersystem. Ob er am Ende tragfähig ist, entscheidet sich nicht an der Überschrift, sondern an den Details der Ausgestaltung – und daran, ob er in ein breiteres, generationengerechtes Konzept eingebettet wird, das sowohl die soziale Wirklichkeit vieler Älterer als auch die Leistungsfähigkeit der gesamten Gesellschaft ernst nimmt.
20. August 2025
Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, auch das gleiche Gehalt wie zuvor zu bekommen. Vielmehr kann der Arbeitgeber auf dem Weg einer Änderungskündigung auch eine leidensgerechte Tätigkeit zu einem niedrigeren Lohn anbieten. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 8 Sa 1697/13) Niedriger Stundenlohn bei behindertengerechter Beschäftigung Im konkreten Fall arbeitete der Betroffene zunächst als Lackierer. Er erkrankte, erreichte eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und sein Arbeitgeber bot ihm eine behindertengerechte Tätigkeit in der Elektromontage an. Der Stundenlohn sollte zwei Euro weniger betragen. Arbeitnehmer fordert gleichen Lohn für andere Arbeit Der Arbeitnehmer teilte mit, dass ihm die Arbeit als Lackierer nicht möglich sei, aber die Tätigkeit in der Elektromontage könne ihm als leidensgerechte Beschäftigung vom Arbeitgeber zugewiesen werden – zum gleichen Lohn. Der Arbeitgeber sprach dann eine Änderungskündigung aus. Es geht vor Gericht Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht und verlangte eine Entgeltfortzahlung für die Zeit seiner behinderungsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Lackierer. Er scheiterte vor dem Arbeitsgericht ebenso wie vor dem Landesarbeitsgericht. Tenor war, dass es keinen besonderen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei behinderungsbedingter Arbeitsunfähigkeit gebe. Der Arbeitgeber werde hingegen bei Arbeitsunfähigkeit von der Zahlungspflicht befreit. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen können, und der Arbeitgeber hätte keinen Lohn für die Nichtarbeit auszahlen müssen. Bei Lohnstreitigkeiten seien Schwerbehinderte ebenso zu behandeln wie Nichtbehinderte. Keine geringwertigere Tätigkeit Der Arbeitgeber dürfe dem Schwerbehinderten oder Gleichgestellten nur Arbeit zuweisen, die dessen Kräften und Fähigkeiten entspreche und billigerweise zugemutet werden könne. Er sei nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen. Es bestehe indessen kein Anspruch des schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers darauf, in der leidensgerechten Beschäftigung denselben Stundenlohn zu erhalten wie in der vorhergehenden Stelle. Worauf sollten Sie achten? Eine leidensgerechte Beschäftigung für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder diesen Gleichgestellten beim selben Arbeitgeber kann rechtliche Konflikte mit sich bringen, und dabei kommt es auf die Feinheiten und den Einzelfall an. Die entsprechenden Beeinträchtigungen spielen ebenso eine Rolle wie die Möglichkeit, in dem jeweiligen Betrieb eine alternative Stelle anzubieten. Suchen Sie Rechtshilfe auf Im Zweifel sollten Sie sich vom Arbeitgeber nicht „abspeisen“ lassen, sondern auf Ihre Rechte pochen. Bei einer Senkung Ihres Stundenlohns und dem Angebot einer Tätigkeit, die dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrags gegenüber minderwertig ist, sollten Sie sich Rechtshilfe suchen. Auch eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber sollten Sie unverzüglich rechtlich prüfen lassen.
20. August 2025
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine grundlegende Weiche für getrennt erziehende Eltern gestellt: Wer mehr als 60 Prozent der tatsächlichen Kinderbetreuung leistet, gilt für den Unterhaltsvorschuss als alleinerziehend. Erreicht der andere Elternteil einen Betreuungsanteil von 40 Prozent oder mehr, schließt dies den Anspruch aus. Der Maßstab knüpft allein an die real verbrachten Betreuungszeiten an – ohne Gewichtung einzelner Tätigkeiten und ohne Rückgriff auf Kindergeldbezug, Umgangsvereinbarungen oder gemeinsames Sorgerecht. Der Fall: Mutter von Zwillingen gegen die Unterhaltsvorschusskasse Ausgangspunkt war der Antrag einer Mutter auf Unterhaltsvorschuss für ihre siebenjährigen Zwillinge. Die Behörde lehnte ab: Die Kinder seien vierzehntägig von Mittwochnachmittag bis Montagmorgen beim Vater; die Mutter sei deshalb nicht alleinerziehend. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht folgten dem, stützten sich u. a. auf das gemeinsame Sorgerecht und einen vom Gericht angenommenen Betreuungsanteil des Vaters von 36 Prozent. Das BVerwG hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung zurück. Der rechtliche Rahmen: „Lebt bei einem Elternteil“ in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, das „bei einem seiner Elternteile lebt“ und von dem anderen Elternteil keinen oder unzureichenden Barunterhalt erhält. Das BVerwG konkretisiert dieses „Leben bei“ seit jeher als auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der das Kind auch betreut wird. Neu ist nun die klare quantitative Schwelle: Der Schwerpunkt der Betreuung muss „ganz überwiegend“ beim antragstellenden Elternteil liegen – das ist der Fall, wenn dessen Anteil über 60 Prozent beträgt. Umgekehrt liegt eine anspruchsausschließende wesentliche Entlastung vor, wenn der andere Elternteil 40 Prozent oder mehr übernimmt. Die 60/40-Grenze: Ziel ist Rechtssicherheit statt Einzelfallabwägungen Die Leipziger Richter betonen, dass die Schwelle Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung dient. Der Entlastungseffekt durch Mitbetreuung wird typisiert und allein zeitbezogen ermittelt. Wertungen einzelner Betreuungsleistungen – etwa „wer kocht, wer Hausaufgaben betreut, wer Arzttermine organisiert“ – bleiben außer Betracht. Maßgeblich sind ausschließlich die Zeiten, in denen sich das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils befindet. Wie Betreuungszeiten gezählt werden: Tage, nicht Tätigkeiten Für die Praxis präzisiert das BVerwG, dass Betreuungsanteile über längere Zeiträume zu bestimmen sind, nicht monatsweise. Bei ganztägig wechselnder Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält. Diese gerichtlichen Leitlinien sind mittlerweile in die Verwaltungshinweise übernommen: Die Unterhaltsvorschuss-Richtlinien 2025 schreiben die rein zeitliche Ermittlung fest, erklären die 40-Prozent-Grenze und erläutern die Zählweise einschließlich der Faustzahl von 146 Tagen Mitbetreuung im Zwölfmonatszeitraum. Was ausdrücklich keine Rolle spielt: Kindergeld, Umgangspapiere, gemeinsames Sorgerecht Der Bezug von Kindergeld sowie Umgangsvereinbarungen haben lediglich indizielle Bedeutung und können durch die tatsächliche Betreuungspraxis widerlegt werden. Dem Bestehen gemeinsamen Sorgerechts kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu. Entscheidend bleibt, wo und wie lange das Kind tatsächlich betreut wird. Diese Linie entspricht sowohl dem Urteil als auch den aktualisierten Verwaltungsvorgaben. Konsequenzen für Eltern im Wechsel- und erweiterten Umgangsmodell Eltern, die annähernd hälftig betreuen, können künftig klarer einschätzen, ob ein Unterhaltsvorschussanspruch besteht. Liegt der Mitbetreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei mindestens 40 Prozent, fehlt es an der erforderlichen Alleinerziehung. Liegt er darunter, bleibt der Anspruch dem Grunde nach möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. In Grenzfällen entscheidet die belastbare, dokumentierte Zeitaufstellung über mehrere Monate. Die Entscheidung im Ausgangsfall ist deshalb nicht abschließend, weil das BVerwG zur genaueren Feststellung der tatsächlichen Betreuungsanteile an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Entlastung des betreuenden Elternteils Der Unterhaltsvorschuss ist Ausfall- bzw. Überbrückungsleistung, die die besondere Doppelbelastung alleinerziehender Eltern – Betreuung plus Sicherung des Unterhalts – abmildern soll. Die 60/40-Grenze rückt diesen Schutzzweck in den Mittelpunkt und grenzt die Fälle ab, in denen die Mitbetreuung des anderen Elternteils so stark ist, dass eine alleinerziehungsbedingte Notlage typischerweise nicht mehr besteht. Praktische Hinweise für die Antragstellung Für antragstellende Eltern bedeutet die Entscheidung: Entscheidend ist eine nachvollziehbare, über einen längeren Zeitraum geführte Dokumentation der tatsächlichen Betreuungszeiten. Ferienzeiten und ganztägige Wechsel gehören in die Rechnung; stundenweise Wechsel werden addiert und auf den Tag, dann auf das Jahr hochgerechnet. Umgangspapiere oder der Kindergeldbezug ersetzen diesen Nachweis nicht. Wer diese Anforderungen erfüllt und mehr als 60 Prozent betreut, fällt in den Anwendungsbereich der Alleinerziehung nach dem UVG. Fazit Die Urteile 5 C 9.22 und 5 C 10.22 des Bundesverwaltungsgerichts bringen Klarheit in eine zuvor uneinheitlich gehandhabte Abgrenzung. Für den Unterhaltsvorschuss zählt die Zeit, nicht die Etiketten: Mehr als 60 Prozent Betreuung begründen Alleinerziehung; ab 40 Prozent Mitbetreuung des anderen Elternteils entfällt der Anspruch.
20. August 2025
Jedes Jahr erreichen uns im Forum Anfragen, weil Jobcenter Bürgergeldbezieher dazu auffordern, eine Rentenauskunft einzuholen und vorzulegen. Diese Forderung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Aufforderung zur Mitwirkung, in denen Bürgergeldbeziehern angedroht wird, die Leistung einzustellen, wenn sie nicht tun was das Jobcenter von ihnen verlangt. Angesichts dieser Drohkulisse kommen viele dieser Forderung nach, doch ist sie überhaupt zulässig und was wollen die Jobcenter damit? Welche Daten Jobcenter erheben dürfen, ist gesetzlich geregelt. Lt. § 67a SGB X dürfen Jobcenter Sozialdaten erheben, deren Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB II erforderlich ist. Die Rentenauskunft ist eine Übersicht aller gespeicherten Versicherungszeiten und Angaben der bisher zu erwartenden Rentenhöhe. Anhand der Versicherungszeiten wird eine spätere Rente berechnet, auch für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sind diese Zeiten relevant. Der Anspruch auf Leistungen des SGB II ist jedoch vollkommen unabhängig von rentenrechtlichen Versicherungszeiten, erst recht von einer rein hypothetischen zukünftigen Rentenhöhe. SGB II kennt solche Anspruchsvoraussetzungen nicht Das SGB II kennt solche Anspruchsvoraussetzungen nicht, und wer Rente wegen Alters bezieht, oder die dazu benötigte Altersgrenze erreicht hat, der hat lt. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II. Allerdings beinhaltet die Rentenauskunft auch Informationen dazu, ob man besondere Voraussetzungen für einen früheren Rentenbeginn erfüllt, wie die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Beitragsjahren, oder für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren. Bürgergeldbezieher sind bis zum 31.12.2026 zwar nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h. mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen, dies trifft jedoch nicht auf Renten wie die: Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute zu, da diese Renten bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits vor dem gesetzlichen Rentenalter ohne Abschläge in Anspruch genommen werden können. Welche Aufgabe nach dem SGB II macht es nun erforderlich, Daten einer Rentenauskunft zu erheben? Die Antwort ist einfach: Die Prüfung, ob Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht. Denn diese Altersrente ist eine vorrangige Leistung, die jeder Bürgergeldbezieher beantragen muss. Tut er das nicht, kann sogar das Jobcenter diesen Antrag stellen. Versicherte haben nach Vollendung des 55. Lebensjahres alle 3 Jahre Anspruch auf eine Rentenauskunft. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in ihren fachlichen Weisungen geregelt, dass Jobcenter die Prüfung, ob Anspruch auf eine vorzeitige ungeminderte Altersrente besteht, einmalig bei jedem Bürgergeldbezieher ab dem 62. Lebensjahr auf der Grundlage dieser Rentenauskunft vornehmen sollen. Die Forderung einer Rentenauskunft durch das Jobcenter ist also einmal zulässig, wenn man mindestens 62 Jahre alt ist. Wichtig: Allerdings gilt diese Einschränkung nicht für sog. Optionskommunen (kommunale Jobcenter), da für diese die Weisungen der BA nicht bindend sind.
20. August 2025
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht mit einer echten Unterschrift versehen ist. Ein Namenskürzel reicht dazu nicht aus. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (17 Sa 1400/21). Gekündigter beklagt Verstoß gegen die Schriftform Der Kläger arbeitete in einem Dienstleistungsunternehmen mit rund 750 Beschäftigten als Betreuer für Menschen mit Behinderungen. Sein Arbeitgeber sprach ihm am 19.05.2021 eine außerordentliche und fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aus. Das Kündigungsschrieben enthielt die maschinengeschriebenen Namen zweier Vorgesetzter. Eine von beiden setzte über ihren maschinengeschriebenen Namen eine nahezu senkrecht verlaufende Linie mit kurzem wellenförmigen Auslauf und daneben die Buchstaben ppa. Am 20.05.2021 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.11.2021. Konkret ging es in dem Fall unter anderem um diese beiden Kündigungsschreiben. Der gekündigte Mitarbeiter erhob eine Kündigungsschutzklage und machte darin geltend, dass die Handschriften in den Kündigungen gegen die vorgeschriebene Schriftform verstießen, da es sich nicht um echte Unterschriften handelte. Erfolg vor dem Arbeitsgericht In der ersten Instanz, dem Arbeitsgericht, hatte er mit seiner Klage Erfolg. Die Richter erklärten die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Es sei nicht zu erkennen, dass die Vorgesetzte eine Unterschrift hätte leisten wollen, es handle sich um eine bloße Paraphe. Auch das Schriftzeichen des anderen Vorgesetzten sei fragwürdig. Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Der Arbeitgeber ging in Berufung vor das Landesarbeitsgericht Hamm, doch dieses stärkte das Urteil der ersten Instanz. Die Richter erklärten: „Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (…) Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (...) Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (…).“ Auch gesetzlich würde zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen unterschieden. Ein Handzeichen wäre in der Schriftform nur bei notarieller Beglaubigung gültig. Das Schriftzeichen ist keine Unterschrift Das Schriftzeichen über dem maschinengeschriebenen Namen stelle keine Unterschrift dar. Es könne allenfalls als einzelner Buchstabe gedeutet werden. Es handle sich um ein Handzeichen, also eine bewusste und gewollte Namensabkürzung. Dafür spreche auch, dass der Name der Vorgesetzten aus zwölf Buchstaben bestehe, das Schriftzeichen aber lediglich 1,15 cm lang sei. Das äußere Erscheinungsbild entspreche nicht ansatzweise einer vollen Unterschrift. Dies würden auch andere Unterschriften der Vorgesetzten belegen. Eine bewusste und gewollte Namensabkürzung Wörtlich erklärten die Richter: „Der Nachname besteht aus einem 3 - 3,5 cm langen Schriftgebilde, welches mehrere Buchstaben erkennen lässt und zudem mehrere Auf- und Abschwünge enthält, um die Buchstaben des Nachnamens abzubilden. Ein Vergleich mit dieser Unterschrift (…) macht deutlich, dass das Schriftzeichen unter der hier streitgegenständlichen Kündigung keine Wiedergabe eines Namens, sondern eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt. Nach dem gesamten Schriftbild ist nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen.“ Die Kündigung ist unwirksam Dieser Formfehler war einer der Gründe, wegen denen das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärte. Das Urteil ist rechtskräftig, die Richter betonten, dass ein rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Der Beklagte kann nun auf eine Abfindung pochen.
20. August 2025
Die Höhe des Wohngelds lässt sich nicht pauschal aus der Rentenhöhe ablesen. Entscheidend sind stets das anrechenbare Einkommen des gesamten Haushalts, die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentum und die Mietstufe Ihres Wohnorts. Dies ist im Wohngeldgesetz verankert und wird seit 2023 als „Wohngeld Plus“ mit einer Heizkosten-Entlastung und einer Klimakomponente berechnet. Zum 1. Januar 2025 wurde das Wohngeld zudem dynamisiert und im Durchschnitt um rund 15 Prozent angehoben. Was bei Rentnerinnen und Rentnern als Einkommen zählt Für die Berechnung zählt das wohngeldrechtliche Einkommen, das grundsätzlich vom steuerlichen Einkommensbegriff ausgeht. Renten werden als Einkommen berücksichtigt – allerdings nicht in voller Höhe: Von der Rente dürfen pauschale Abzüge vorgenommen werden, etwa der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Renten und in der Regel 10 Prozent pauschal für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dadurch liegt das anrechenbare Einkommen spürbar unter der Bruttorente. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, profitiert zusätzlich vom Grundrenten-Freibetrag: mindestens 1.200 € pro Jahr aus der gesetzlichen Rente plus 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags – gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 je Monat, vervielfacht mit zwölf. Das mindert das anrechenbare Einkommen und erhöht damit oft den Wohngeldanspruch. Bruttokaltmiete statt Warmmiete Für Mieterinnen und Mieter ist die Bruttokaltmiete relevant – also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten. Heiz- und Warmwasserkosten zählen nicht zur Miete; die Entlastung hierfür ist in der Wohngeldformel separat abgebildet. Beim Eigentum zählt die monatliche Belastung. Mietstufen und Höchstbeträge begrenzen die berücksichtigte Miete Die Wohngeldstelle berücksichtigt die Miete nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietstufe der Gemeinde und der Haushaltsgröße abhängt. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegen die Höchstbeträge (2025) je nach Mietstufe zwischen 361 € (Stufe I) und 677 € (Stufe VII). Diese Beträge sind in Anlage 1 zu § 12 WoGG festgelegt. Tabelle: Wohngeld Anspruch bei einer Altersrente Haushaltseinkommen (z. B. Rente, anrechenbar) Möglicher Wohngeldanspruch (bei typischer Bruttokaltmiete in Mietstufe V, 1-Personen-Haushalt) ca. 800 € Anspruch wahrscheinlich, bei Bruttokaltmiete zwischen 400 € und 560 € häufig 200–350 € Wohngeld ca. 1.000 € Anspruch oft vorhanden, bei Mieten von 450–560 € ca. 150–250 € Wohngeld ca. 1.200 € Anspruch meist nur noch bei höheren Mieten im Rahmen (z. B. 500–560 €), dann ca. 50–150 € Wohngeld ca. 1.400 € Anspruch oft nur knapp, wenn Miete nahe am Höchstbetrag liegt; Zuschuss oft < 100 € ab ca. 1.500 € Wohngeldanspruch in der Regel nur noch selten gegeben, außer bei sehr hoher zulässiger Miete 👉 Die Werte sind Orientierung für alleinstehende Rentner in einer Stadt mit Mietstufe V (z. B. Hannover). In niedrigeren Mietstufen fällt der Anspruch kleiner aus oder entfällt früher, in höheren Mietstufen kann er deutlich höher sein. Hannover als Beispiel Hannover ist in Mietstufe V eingestuft. Für alleinlebende Personen wird dort 2025 eine Bruttokaltmiete bis 562 € vollständig berücksichtigt; übersteigende Beträge gehen nicht in die Berechnung ein. Wer also in Hannover mit 1.000 € Bruttorente lebt, liegt – je nach tatsächlicher Bruttokaltmiete – häufig innerhalb des berücksichtigungsfähigen Rahmens. Wie sich aus 1.000 € Rente ein realistischer Anspruch ableiten lässt Ein Rechenweg in Worten: Aus 1.000 € Brutto-Rente werden zunächst pauschal Abzüge ermittelt (z. B. 10 Prozent für Kranken-/Pflegeversicherung und der kleine Werbungskosten-Pauschbetrag), sodass das anrechenbare Einkommen meist merklich unter 1.000 € liegt. Dem gegenüber stellt die Wohngeldstelle die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag der Mietstufe. Je höher diese Miete (innerhalb des Rahmens), desto höher fällt das Wohngeld aus – und je höher das Einkommen, desto niedriger. Die genaue Höhe errechnet sich aus einer gesetzlich vorgegebenen Formel (§ 19 WoGG) und ist ohne amtlichen oder offiziellen Rechner nicht exakt aus der Hüfte zu bestimmen. In der Praxis zeigen offizielle Informationen und seriöse Rechenbeispiele, dass alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € Bruttorente – je nach Miethöhe und Wohnort – nicht selten auf einen Zuschuss im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich kommen. Die Bandbreite ist groß, weil schon wenige Faktoren wie 50 € mehr oder weniger Miete, eine andere Mietstufe oder der Grundrenten-Freibetrag den Zuschuss deutlich verschieben können. Zur Orientierung: Der Bund nennt für 2025 eine durchschnittliche Erhöhung um rund 15 Prozent beziehungsweise etwa 30 € pro Monat gegenüber 2024; unabhängig davon lag der durchschnittliche Wohngeldbetrag laut Verbraucher-Guides 2025 um die 300 € pro Haushalt. Das sind Mittelwerte – Ihr individueller Betrag kann deutlich darüber oder darunter liegen. Wer ausgeschlossen ist und welche Vermögensregeln gelten Wohngeld und Bürgergeld oder Grundsicherung schließen sich aus. Wer eine dieser existenzsichernden Leistungen bezieht, kann für denselben Zeitraum kein Wohngeld erhalten. Umgekehrt kann Wohngeld helfen, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, wenn das Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung liegt. Zudem prüft die Behörde, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt. Als praxisnahe Richtwerte gelten in Verwaltungsvorschriften und behördlichen Hinweisen 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied sowie 30.000 € je weiterer Person. Diese Schwellen sind keine starren Freibeträge des Gesetzes, dienen den Ämtern aber als Orientierung. Bewilligung und Dauer Wohngeld wird in aller Regel für zwölf Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Die amtliche Empfehlung lautet, die eigene Situation mit einem offiziellen Rechner zu prüfen; der Rechner des Bundesministeriums für Wohnen (BMWSB) bildet die geltenden Parameter ab und liefert eine verlässliche Ersteinschätzung. 1.000 € Rente – wann lohnt der Antrag? Mit rund 1.000 € Bruttorente lohnt der Wohngeld-Check fast immer, wenn Sie zur Miete wohnen und Ihre Bruttokaltmiete in der Nähe oder innerhalb der Höchstbeträge Ihrer Mietstufe liegt. In Städten der mittleren Mietstufen – wie Hannover – kann ein Anspruch bereits bei moderaten Mieten bestehen; steigt die Miete innerhalb der zulässigen Grenzen, steigt typischerweise auch der Zuschuss. Wer Grundrentenzeiten erfüllt, verbessert seine Chancen zusätzlich. Exaktheit bringt am schnellsten der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes; er zeigt Ihnen in wenigen Eingaben, ob und in welcher Größenordnung ein Anspruch realistisch ist – und nimmt dabei die 2025er-Anpassungen bereits mit auf.
20. August 2025
Der Bundeskanzler Friedrich Merz will die Kosten der Unterkunft und Heizung kürzen. Merz kündigt an, Zuschüsse zu überprüfen, gegebenenfalls zu deckeln und auch Wohnungsgrößen stärker zu reglementieren. Der Sozialverband VdK warnt hingegen vor einem sozialen Kahlschlag und einer Schuldumkehr. „Kosten der Unterkunft“ sollen gesenkt werden Konkreter wird die Debatte dort, wo es um die sogenannte Angemessenheit von Mieten geht. In Großstädten sind zweistellige Quadratmeterpreise längst keine Ausnahme, was die Kosten der Unterkunft für Bedarfsgemeinschaften in die Höhe treibt. Merz verweist dabei auf Beispiele, bei denen Quadratmeterpreise um die 20 Euro erreicht werden und daraus – hochgerechnet auf größere Wohnungen – erhebliche Monatssummen entstehen. Die Bundesregierung will eine regionale Deckelungen durchsetzen und die Angemessenheitskriterien reduzieren. Allerdings kollidiert dieser Ansatz mit der Realität angespannter Wohnungsmärkte: Wo bezahlbare Wohnungen fehlen, stoßen striktere Grenzen für „angemessene“ Mieten schnell an praktische, mitunter auch rechtliche Grenzen. Wer keine günstigere Wohnung findet, kann als Bürgergeld-Bezieher kaum reagieren – und droht in existenzielle Notlagen zu geraten. Sozialverbände warnen vor sozialer Kälte Die Sozialverbände halten dagegen, dass nicht der Zuschuss das Problem sei, sondern der Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Verena Bentele, Bundesvorsitzende des VdK, verweist auf über Jahre versäumte Weichenstellungen: "Kommunale Bestände wurden verkauft, sozialer Wohnungsbau ausgedünnt, günstige Kleinwohnungen sind rar – nicht nur in Metropolen, sondern zunehmend auch in Mittelstädten." Wer heute eine preiswerte Wohnung sucht, trifft auf knappe, oft qualitativ miese Angebote zu hohen Preisen. In dieser Lage droht eine pauschale Deckelung der Unterkunftskosten weniger Einsparungen zu bringen als vielmehr Verdrängungseffekte, längere Wohnungslosigkeit und eine Verschärfung sozialer Konflikte. "Ohne Neubauoffensive, Reaktivierung von Belegrechten und systematische Förderung kleiner, barrierearmer und energieeffizienter Wohnungen ist die Diskussion über Kürzungen eine Scheinlösung", so die Bundesvorsitzende des VdK. Der eigentliche Engpass: Wohnraumpolitik als Sozialpolitik Die Auseinandersetzung um Mietzuschüsse ist letztlich ein Stellvertreterkonflikt für eine tiefere Baustelle: den strukturellen Wohnraummangel. Sozialpolitik, die die Unterkunftskosten senkt, ohne das Angebot auszubauen, bekämpft Symptome, nicht Ursachen. Notwendig sind stattdessen beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren, die Reaktivierung öffentlicher Bestände, gezielte Förderung für kleinere, effiziente Wohnungen sowie Instrumente, die Bestandsumbauten und -aufteilungen erleichtern. Ebenso wichtig ist die regionale Arbeitsmarkt- und Infrastrukturpolitik, so der VDK. Wer aufs Land ausweicht, braucht Anschluss – Kitas, ÖPNV, digitale Netze und Jobs. Andernfalls verlagert sich das Problem, statt gelöst zu werden. Es sind also mitnichten Bürgergeld-Beziehende Schuld daran, dass es zu wenig bezahlbaren Wohnraum gibt und die Mieten gerade in den Ballungszentren geradezu explodieren. Vielmehr muss die Bundesregierung dafür Sorgen tragen, dass Menschen, die sowieso schon am Existenzminimum leben, bezahlbaren Wohnraum finden können. Und das gelingt nur, wenn der soziale Wohnraum gestärkt und gefördert wird. Wer stattdessen die Leittragenden zu den Verantwortlichen und Schuldigen macht, kehrt die Schuld um.
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Täglich erreichen uns zahlreiche Emails mit wiederkehrenden. Noch immer herrscht eine große Verunsicherung gegenüber den zahlreichen Sozialgesetzen und deren Auswirkungen im Alltag. Wir haben einige dieser Fragen zusammengestellt und veröffentlichen hiermit unsere Antworten. Wichtige Fragen & Antworten
Forum zum Bürgergeld
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!